Rz. 34
Der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt kann auf seinen Vergütungsanspruch verzichten. Der Verzicht verstößt nach h.M. nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, weil dieses Verbot ausschließlich den Fall einer mit dem Mandanten getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren betrifft, die vorsieht, dass ein geringerer Betrag als im RVG vorgesehen gezahlt wird.[47] Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Verzichts auf Pflichtverteidigergebühren hat das BVerfG bejaht.[48] Dass ein Verzicht zulässig ist, ergibt sich bereits daraus, dass gem. § 55 Abs. 1 die Festsetzung gegen die Staatskasse nur auf Antrag erfolgt.[49] Wird der Antrag gem. § 55 nicht gestellt, liegt im Ergebnis ein Verzicht auf den Vergütungsanspruch vor. Der Rechtsanwalt kann auch wählen, ob er die erstattungspflichtige Gegenpartei (§ 126 ZPO) oder die Staatskasse in Anspruch nimmt. Die Ausübung dieses Wahlrechts kann im Ergebnis auch einen Verzicht auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse darstellen.
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