Rz. 34

Der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt kann auf seinen Vergütungsanspruch verzichten. Der Verzicht verstößt nach h.M. nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, weil dieses Verbot ausschließlich den Fall einer mit dem Mandanten getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren betrifft, die vorsieht, dass ein geringerer Betrag als im RVG vorgesehen gezahlt wird.[47] Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Verzichts auf Pflichtverteidigergebühren hat das BVerfG bejaht.[48] Dass ein Verzicht zulässig ist, ergibt sich bereits daraus, dass gem. § 55 Abs. 1 die Festsetzung gegen die Staatskasse nur auf Antrag erfolgt.[49] Wird der Antrag gem. § 55 nicht gestellt, liegt im Ergebnis ein Verzicht auf den Vergütungsanspruch vor. Der Rechtsanwalt kann auch wählen, ob er die erstattungspflichtige Gegenpartei (§ 126 ZPO) oder die Staatskasse in Anspruch nimmt. Die Ausübung dieses Wahlrechts kann im Ergebnis auch einen Verzicht auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse darstellen.

[47] Vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Köln StRR 2010, 427; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Saarbrücken RVGreport 2017, 80 = StraFo 2016, 514; LG Osnabrück RVGreport 2014, 487; LG Bielefeld RVGreport 2016, 478; a.A. OLG Bremen RVGreport 2013, 434 = NStZ 2014, 358; OLG Naumburg RVGreport 2010, 333 = StRR 2010, 242; OLG Jena JurBüro 2006, 365; OLG Köln StraFo 2008, 348; offengelassen von OLG Jena NJW 2008, 421.
[48] BVerfG RVGreport 2009, 260 = AnwBl. 2009, 551; BVerfG JurBüro 2009, 418.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge