Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 26
Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts beigeordneter Anwalt kann unter Beachtung des Mehrkostenverbots beigeordnet werden, wenn er bereit ist, sich unter Ausschluss der Vergütung von Mehrkosten (im wesentlichen Reisekosten) beiordnen zu lassen. Der von dem Mehrkostenverbot betroffene, nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene Anwalt kann also nur mit seinem Einverständnis einschränkend "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Anwalts" beigeordnet werden (str.). Dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts kann regelmäßig dessen konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung der Beiordnung entnommen werden. Will der auswärtige Rechtsanwalt sein Einverständnis nicht konkludent erklären, so muss er ausdrücklich die "uneingeschränkte" Beiordnung beantragen. In diesem Fall ist das Gericht zu einer Rückfrage für ein Einverständnis zu einer nur eingeschränkten Beiordnung verpflichtet.
Rz. 27
Mit der Erteilung des Einverständnisses verzichtet der Anwalt im Verhältnis zur Staatskasse ganz oder teilweise auf die Vergütung von Geschäftsreisekosten, die ihm zustünde, falls er ohne Einschränkung beigeordnet würde. Ein solcher Verzicht auf eine Vergütung ist zulässig. Insbesondere verstößt er nicht gegen § 49b BRAO, da er nicht gegenüber der Partei erklärt wird, sondern die Einstandspflicht der Staatskasse für die Vergütung des Anwalts begrenzt.
Rz. 28
Wird der Anwalt nicht uneingeschränkt beigeordnet, obwohl er ausdrücklich nur eine unbeschränkte Beiordnung begehrte, ist hiergegen (nämlich die teilweise Ablehnung einer Beiordnung) die Beschwerde nach §§ 127, 567 ZPO zulässig. Beschwerdebefugt sind die Partei und der Rechtsanwalt. Entsprechendes gilt, wenn der Anwalt nicht unbeschränkt beigeordnet wird, obwohl die Voraussetzungen von § 121 Abs. 4 ZPO vorlagen. Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Anwalt sein (konkludentes) Einverständnis für eine eingeschränkte Beiordnung abgegeben hat. Das Einverständnis für eine eingeschränkte Beiordnung wirkt sich nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde aus. Weder ist in dem Einverständnis ein Beschwerdeverzicht zu sehen, noch fehlt wegen des Einverständnisses die erforderliche Beschwer. Denn das Einverständnis für eine beschränkte Beiordnung ist keine Entsagung von einem Antrag auf unbeschränkte Beiordnung. Die eingeschränkte Beiordnung hat eine teilweise Ablehnung des Beiordnungsantrags zum Inhalt. Es ist deshalb über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu belehren (vgl. § 232 ZPO bzw. § 127 Abs. 2–4 ZPO).