Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 40
Aufwendungen können insbesondere dadurch erwachsen, dass der Anwalt Fremdleistungen zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt. Soweit diese zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich sind, kann der Anwalt Ersatz gem. §§ 670, 675 BGB (VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2) und damit als beigeordneter oder bestellter Anwalt nach Abs. 2 S. 3 Erstattung von der Staatskasse verlangen.
Rz. 41
Hat der Anwalt einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen, erlangen diese mangels Zuziehung durch das Gericht i.S.v. § 1 JVEG keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse. Der Dolmetscher/Übersetzer kann sein Honorar daher grundsätzlich nur beim Anwalt geltend machen. Der Dolmetscher/Übersetzer kann aber ermächtigt werden, den Erstattungsanspruch selbst gegen die Staatskasse geltend zu machen. Diese Ermächtigung sollte schriftlich festgehalten werden, damit der Dolmetscher seine Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Staatskasse nachweisen kann. Es ist nicht gerechtfertigt, zu verlangen, dass nur der Anwalt den Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten unter Nachweis der vorherigen Zahlung derselben geltend macht. § 47 erlaubt es gerade, im Vorschussweg die voraussichtlich entstehenden Auslagen und nicht nur die entstandenen Auslagen bei der Staatskasse anzumelden.
Rz. 42
Bei einer Partei, die der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig ist, spricht der Anschein dafür, dass eine interessengerechte Vertretung nur stattfinden kann, wenn zu den Besprechungsterminen ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Hält der Anwalt eine nicht professionelle Übersetzungstätigkeit etwa durch Freunde, Bekannte oder Verwandte der Partei für unzureichend und schaltet er deshalb einen geprüften Dolmetscher ein, liegt das im Rahmen seines Einschätzungsermessens als Geschäftsbesorger. Die Staatskasse braucht dieses nur dann nicht hinzunehmen, wenn es ersichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Rdn 7). Die Forderung auf nachträgliche Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes unter dem Gesichtspunkt, "ob die Übersetzung durch Familienangehörige, Nachbarn oder Berufskollegen des Mandanten möglich und ausreichend gewesen wäre", berücksichtigt nicht zureichend, dass auf die konkrete Situation im Zeitpunkt der kostenauslösenden Handlung abzustellen ist (vgl. Rdn 8) und dass insoweit eine tatsächliche Vermutung für die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahme spricht. Diese ist allerdings kraft Gesetzes dahin eingeschränkt, dass die Einschaltung eines Dolmetschers, der eine höhere Vergütung als nach dem JVEG verlangt, ausnahmslos als nicht erforderlich angesehen wird (Abs. 2 S. 3, 2. Hs). Ob das tatsächlich für jeden Einzelfall zutrifft, könnte fraglich erscheinen. Sollte der Anwalt in der konkreten Situation nur einen teureren Dolmetscher ausfindig machen können, bleibt er demnach auf den Mehrkosten hängen. Dieses Ergebnis wird im Interesse der Kostenbegrenzung hingenommen. Das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen steht hier aber unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit, die eine angemessene Vergütung einschließt. Dazu gehört ohne Weiteres der Anspruch auf Aufwendungsersatz. Ob dieser durch eine unwiderlegbare Vermutung verkürzt werden darf, ist zweifelhaft.
Rz. 43
Die Aufgabe des Anwalts, den Streitstoff für die Partei darzulegen, schließt es ein, die Übersetzung von Schriftstücken zu besorgen, die ihren Vortrag belegen sollen, jedoch in fremder Sprache abgefasst sind. Je nach Bedeutung der Urkunde für die vertretene Rechtsposition mag eine laienhafte Übersetzung dem Sinne nach hinreichen oder aber die wortgetreue Übersetzung durch einen geprüften Übersetzer angezeigt erscheinen. Auch insoweit muss dem Anwalt ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden und bei der nachträglichen Überprüfung der tatsächlich angefallenen Kosten von der ihm günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden. Jedoch hat der Gesetzgeber auch hier eine Obergrenze gesetzt, indem die erstattungsfähige Vergütung der Höhe nach auf die Honorare nach dem JVEG beschränkt wird. Nur innerhalb dieses Rahmens hat die Staatskasse im Zweifel die angefallenen Kosten zu tragen. Gleiches gilt für die Übersetzung von schriftlichen Informationen der Partei in fremder Sprache an den beigeordneten Anwalt.
Rz. 44
Ist der Anwalt der fremden Sprache zureichend mächtig und kann er sich deshalb ohne Mittelsperson mit der Partei verständigen oder betreibt er selbst die Übersetzung von Schriftstücken, so fallen Auslagen nicht an. Eine zusätzliche Vergütung für den Einsatz seiner besonderen Qualifikation sieht das RVG nicht vor. Die Verständigung mit der Partei gehört zu seinen anwaltlichen Aufgaben, weshalb das Lesen von schriftlichen Informationen für den Sachvortrag oder eine Besprechung mit der Partei jeweils in fremder Sprache nicht extra zu entlohnen sind. Bei schriftlichen Übersetzungen steht jedoch die Dokumentation im Vordergrund. Dah...