Rz. 1

§ 46 regelt die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen (vgl. Abs. 2 S. 3) des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts durch die Staatskasse.

 

Rz. 2

Auslagen und Aufwendungen sind nur zu vergüten, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Hingegen sind sie nach Abs. 1 dann nicht zu vergüten, wenn sie nicht zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind.

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