Rz. 12

Bei Wertgebühren beschränkt sich der Vorschussanspruch auf die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49.[14] Erwächst dem Anwalt bei einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe darüber hinaus ein Anspruch gegen die Staatskasse auf weitere Vergütung (§ 50), kann er diesen erst am Schluss des Verfahrens geltend machen (siehe § 50 Rdn 18). Weil dann ohnehin die Abrechnungsvoraussetzungen sämtlich vorliegen, bedarf es insoweit einer Vorschussregelung nicht.

[14] OLG Bamberg JurBüro 1990, 725.

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