Peter Fölsch, Norbert Schneider
a) Bewilligungsbeginn
Rz. 34
Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag. Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden. Liegt ein Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen rechtzeitig vor, ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach einer Klagerücknahme, einem Vergleich oder nach rechtskräftiger Entscheidung noch möglich. Prozesskostenhilfe kann auch bewilligt werden, wenn das Gericht nach oder bei einem Vergleichsabschluss eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen setzt (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) und die Unterlagen fristgerecht nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten und Prozesskostenhilfe abgelehnt, können die Angaben und Glaubhaftmachungen können im Beschwerdeverfahren noch nachgeholt werden, auch wenn zum Zeitpunkt des ergänzenden Beschwerdevorbringens die Hauptsache bereits durch den Vergleich beendet ist.
b) Rückwirkung auf bewilligungsreifen Antrag
Rz. 35
Diese Auslegung bedeutet für den beigeordneten Anwalt, dass alle Gebührentatbestände unter die Beiordnung fallen, die er nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zwecks Vertretung der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmalig oder wiederholt verwirklicht hat. Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeiten im Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses bereits abgeschlossen sind. Will das Gericht eine derart weit zurückreichende Wirkung ausschließen, so darf es den Zeitpunkt des Bewilligungsbeginns nicht offen lassen, sondern muss einen späteren Bewilligungsbeginn anordnen.
c) Betragsrahmengebühren (Abs. 4)
Rz. 36
§ 48 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. bietet insoweit die Möglichkeit, dass das Gericht in Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, etwa dann einen abweichenden Zeitpunkt der Beiordnung (und des Zeitpunkts ab dem bei der Bestimmung der billigen Gebühr Umstände zu berücksichtigen sind) festlegt. Diese Möglichkeit ist als Ausnahmetatbestand zu verstehen.
d) Bewilligungsdauer
Rz. 37
Die Bewilligung dauert so lange an, bis das Verfahren, für das sie gelten soll, bei dem erkennenden Gericht beendet ist. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall der Verfahrenstrennung; die Bewilligung besteht in dem abgetrennten Verfahren fort. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch für Familiensachen. Wird für eine Folgesache im Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und diese Folgesache später antragsgemäß aus dem Verbund herausgelöst, um sie als selbstständige Familiensache zu betreiben, so wirkt die Bewilligung aus dem Scheidungsverbund nicht mehr fort.
Rz. 38
Der Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO endet erst, wenn das Verfahren in der Instanz endgültig abgeschlossen ist. Ergeht zwar ein Endurteil, wird dieses aber durch die höhere Instanz wieder aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so gilt die Bewilligung aus dem ersten Durchgang für die erneute Verhandlung und Entscheidung fort. Eines erneuten Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht. Der beigeordnete Anwalt kann seine weitere Vergütung als Kosten desselben Rechtszuges (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO) von der Staatskasse einfordern, obwohl der erneute Durchgang für die Entlohnung seiner Tätigkeit als neuer Rechtszug gilt (§ 21 Abs. 1).
e) Personenbezogene PKH-Bewilligung
Rz. 39
Die Bewilligung ist an subjektive Voraussetzungen gebunden (§ 114 ZPO) und deshalb personenbezogen. Daher endet sie ohne Weiteres mit dem Tod der bedürftigen Partei, auch wenn der Nachlass überschuldet ist und die Erben ebenfalls bedürftig sind. Die Bewilligung berechtigt nicht zur kostenfreien Aufnahme des Rechtsstreits. Sie begründet keine übertragbare und damit vererbliche vermögenswerte Rechtsposition. Vielmehr bedarf es einer erneuten Bewilligung zugunsten der Erben.
f) Wirkung der Beendigung der PKH-Bewilligung
Rz. 40
Die Beendigung der Bewilligung aus persönlichen oder sachlichen Gründen lässt ihre materielle Wirksamkeit stets nur für die Zukun...