Rz. 4

Inwieweit die bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Unterstützung erhält, bestimmt sich in erster Linie nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hierdurch wird sowohl der Gegenstand der hinreichend Erfolg versprechenden Rechtswahrnehmung als auch deren Umfang festgelegt. Wird der Partei ohne ausdrückliche Einschränkung ein Anwalt beigeordnet, so darf sie sich in demselben Umfang kostenfrei seiner Mitwirkung versichern, wie ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde; Bewilligung und Beiordnung sind grundsätzlich deckungsgleich. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist sowohl Voraussetzung für die Beiordnung (vgl. § 45 Rdn 33) als auch im Regelfall Bestimmungsgröße des Auftragsvolumens, für das die Staats- oder Landeskasse einzustehen hat.[5] Diese Abhängigkeit bedingt, dass der beigeordnete Anwalt zwecks Sicherung seiner Entlohnung ein eigenes Interesse nicht nur am Bestand seiner Beiordnung, sondern auch am inhaltlichen Umfang und Fortbestand der Prozesskostenhilfe zugunsten der Partei hat.

 

Rz. 5

Neben der Festlegung des Rahmens, der die Vergütungspflicht der Staatskasse eingrenzt, gilt es, solche Fallgestaltungen aufzuzeigen und zu regeln, wo es nach den beteiligten Interessen oder der Zweckrichtung einer anwaltlichen Tätigkeit sinnvoll erscheinen kann, dass diese von der Staatskasse ebenfalls vergütet wird, obwohl sie an sich über den Geltungsbereich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinausgeht. Auch hiermit befasst sich die Vorschrift, so dass ihr für den beigeordneten Anwalt eine grundlegend anspruchsbestimmende Bedeutung zukommt.

 

Rz. 6

Dies macht insbesondere § 48 Abs. 3 S. 1 deutlich. Der Gesetzgeber stellt klar, dass sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der VV 1000, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und den Versorgungsausgleich[6] betrifft, erstreckt und alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind.[7] Das KostRÄG 2021 stellt durch den neu angefügten Abs. 1 S. 2 darüber hinaus klar, dass allgemein für alle Verfahrensarten der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse im Falle der Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Vergleichs alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen umfasst, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

[6] BT-Drucks 19/23484, S. 79.
[7] BT-Drucks 17/11471, S. 422; zum Meinungsstand vor der Änderung Volpert, RVGReport 2010, 445, 447; Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 269 ff.

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