Rz. 130

Eine Rückwirkung soll nicht greifen, wenn während einer laufenden Hauptverhandlung ein Anwalt zum zweiten Pflichtverteidiger bestellt wird, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen vorliegen.[134] Diese Frage hat aber weniger mit Abs. 6 zu tun als mit der Frage, welche Ansprüche generell ein "Ersatzpflichtverteidiger" hat.

[134] OLG Hamburg RVGreport 2012, 457 = NStZ-RR 2012, 390.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?