Rz. 9

Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 EUR wirkt sich die Beiordnung oder Bestellung für den Anwalt in der Regel nicht nachteilig, häufig aber vorteilhaft aus. Eine finanzielle Einbuße braucht er nicht hinzunehmen, weil die Staatskasse in Höhe der vollen Regelvergütung für seine Entlohnung einsteht. Mit der Staatskasse hat er eine verlässliche Schuldnerin und das Vertrauensverhältnis zu der Partei bleibt frei von etwaigen Abrechnungsproblemen. Der Anwalt kann unbelastet von eigenen Gebühreninteressen das Bestreben der Partei unterstützen, Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung zu erhalten, da er auf Zahlungen der Partei an die Staatskasse nicht zurückgreifen muss, um seine volle Vergütung zu erreichen (siehe § 50 Rdn 2).

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