Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Prozesskostenhilfe und Zahlungsbestimmung
Rz. 21
Bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR sollte der Anwalt sein Augenmerk darauf richten, ob eine Zahlungsbestimmung in Betracht kommt. Denn ohne eine solche muss er mit der Vergütung nach der Gebührentabelle aus § 49 vorlieb nehmen, falls er diese nicht doch noch durch ein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO aufstocken kann (siehe § 55 Rdn 192 ff.). Zu beachten ist aber stets, dass beigeordnete Anwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen können (Forderungssperre, Sperrwirkung).
Rz. 22
Die Partei ist gehalten, dem beigeordneten Anwalt wahrheitsgemäß Auskunft zu geben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Es handelt sich um eine Nebenpflicht des Anwaltsvertrages oder sonstigen zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, die daraus folgt, dass diese Angaben mittelbar die Vergütung des Anwalts bestimmen. Gibt die Partei unrichtige Erklärungen ab und erreicht sie dadurch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung, so kann der Tatverdacht eines (versuchten) Betruges zum Nachteil des eigenen Anwalts begründet sein. Auf ihre Wahrheitspflicht sollte der Anwalt die Partei besonders hinweisen, falls insoweit konkrete Veranlassung besteht.
II. Verfahren mit hohen Gegenstandswerten
1. Widerstreitende Interessenlage
Rz. 23
Die bedürftige Partei hat bei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung ein besonderes Interesse daran, möglichst alle Streitigkeiten zu bündeln. Daran kann dem beigeordneten Anwalt nicht gelegen sein, weil er bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR mit einer verminderten Entlohnung und bei Werten über 50.000 EUR sogar damit rechnen muss, hinsichtlich der weiter gehenden Ansprüche ohne zusätzliche Vergütung tätig zu werden. Der Anwalt hat zwar die wirtschaftlichen Belange der Partei zu wahren und seine eigenen dahinter zurückzustellen, soweit er vertraglich gebunden ist. Er kann aber die Partei auf diese Konfliktlage hinweisen und ist nicht stets verpflichtet, ein bestehendes Mandat um weitere Gegenstände aufzustocken.
2. Sicherung durch Vorschusserhebung
Rz. 24
Solange der Anwalt für die Partei noch keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung unter seiner Beiordnung gestellt hat, ist es ihm nicht verwehrt, die zu erwartende Einbuße an Vergütung im Voraus durch eine Vorschussregelung ganz oder teilweise zu kompensieren (§ 58; § 9 Rdn 14). Die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift erst für die Zeit ab Geltung der Bewilligung.