Rz. 3

Mit den Zahlungen der Staatskasse werden die Leistungen des beigeordneten Anwalts nur dann endgültig abgerechnet, wenn sie die Vergütung eines Wahlanwalts abdecken. Das ist bei einem Gegenstandswert bis 4.000 EUR der Fall (erste Stufe). Fallen sie bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR (zweite Stufe) bzw. mehr als 50.000 EUR (dritte Stufe; bis 31.12.2020: mehr als 30.000 EUR) geringer aus, behält der Anwalt hinsichtlich des Differenzbetrages seinen Vergütungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Schuldverhältnis, den er womöglich gegen die Staatskasse nach § 50 (weitere Vergütung) oder im Verhältnis zum Gegner gemäß § 126 ZPO oder bei einer anderen Grundlage als Prozesskostenhilfe gegenüber der eigenen Partei durchsetzen kann (siehe § 55 Rdn 206 ff.).

Auch für den im Wege ratenfreier Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt bedeutet die Gebührenreduzierung des § 49 nicht, dass es stets bei einer Kürzung der Vergütung verbleiben muss. So kann der Rechtsanwalt im Erfolgsfall die Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) gemäß § 126 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO geltend machen.[7] Dies stellt eine gesetzlich begründete erfolgsbezogene Vergütung dar.[8]

[7] Vgl. auch BVerfG NJW 2008, 979, Rn 86.
[8] BVerfG NJW 2008, 979, Rn 86.

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