Rz. 48

Verletzt der Rechtsanwalt die ihm nach Abs. 3 S. 1 obliegende Pflicht, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmenden Gründe anzugeben, kann er einem Schadensersatzanspruch seines Auftraggebers ausgesetzt sein. Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Erfolgt die Pflichtverletzung im Stadium der Verhandlungen über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, resultiert die anwaltliche Haftung aus den §§ 241, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (siehe § 2 Rdn 79 ff.).

 

Rz. 49

Als Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB ist die Erfolgshonorarvereinbarung selbst zu qualifizieren. Die §§ 3a ff. stellen nicht mehr auf das einseitige Honorarversprechen des Auftraggebers ab, sondern fordern nunmehr explizit eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung (vgl. § 3a Rdn 31). Die Pflichtverletzung des Anwalts besteht in der Unterlassung der Angabe bestimmender Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars. Abs. 3 S. 1 statuiert insoweit eine vergütungsrechtliche Handlungspflicht mit zivilrechtlichen Haftungsfolgen (siehe § 2 Rdn 79). Ein Verschulden des Anwalts setzt seine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Umstände voraus, die für die Bemessung des Erfolgshonorars wesentlich sind. Daran fehlt es, wenn der Mandant den der Vereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalt falsch oder unvollständig schildert. In diesem Fall kann umgekehrt eine Haftung des Auftraggebers begründet sein (siehe Rdn 48). Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens kann geführt werden, wenn der Anwalt darlegen und beweisen kann, dass der Auftraggeber die Erfolgshonorarvereinbarung auch ohne die Benennung der bestimmenden Gründe abgeschlossen hätte, die Verletzung der Pflicht aus Abs. 3 S. 1 mithin nicht ursächlich war. Der ersatzpflichtige Rechtsanwalt hat seinem Mandanten nach § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, der durch die unterlassene Benennung maßgeblicher Gründe nach Abs. 3 S. 1 adäquat-kausal entstanden ist. Als Vertrauensschaden in diesem Sinne kommt im Erfolgsfall (Abs. 2 Nr. 2) namentlich die Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in Betracht (zu den Einzelheiten der Haftung nach § 280 BGB siehe § 2 Rdn 79 ff.).

 

Rz. 50

Die Angabe der wesentlichen Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars ist keine Verpflichtung, die einseitig den Anwalt trifft. Abs. 3 S. 1 hat den Zweck, die Geschäftsgrundlagen der Vereinbarung festzuhalten und dabei bewusst falschen Angaben beider Vertragsparteien vorzubeugen (siehe Rdn 6, 38). Die Vorschrift begründet daher auch eine Pflichtenstellung des Mandanten insoweit, als er dem Anwalt alle für die Benennung nach Abs. 3 S. 1 maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen hat. Umgekehrt besteht keine Verpflichtung des Anwalts, den Sachverhaltsangaben des Mandanten zu misstrauen und insoweit seinerseits Nachforschungen anzustellen.[45] Ohne besonderen Anlass muss der Anwalt auch nicht nachfragen, ob sich der rechtlich maßgebende Sachverhalt nachträglich geändert hat.[46]

 

Rz. 51

Verletzt der Mandant seine Informationspflicht durch in wesentlichen Punkten unvollständige oder falsche Angaben, kann er sich einem Schadensersatzanspruch des Rechtsanwalts nach § 280 Abs. 1 BGB aussetzen. Zu vertreten hat der Mandant seine Pflichtverletzung indes nur, wenn er die Relevanz der falsch oder unvollständig geschilderten Tatsachen für die Angaben nach Abs. 3 S. 1 kannte oder hätte kennen müssen (§ 276 BGB). Zu ersetzen ist nach § 249 BGB der adäquat-kausale Vertrauensschaden.

 

Beispiel: Der Mandant beauftragt den Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen in Höhe von 50.000 EUR. Die Erfolgshonorarvereinbarung sieht vor, dass der Anwalt 50 % des erstrittenen Betrages als Bruttovergütung erhält. In der mündlichen Verhandlung stellt sich heraus, dass der Mandant eine einschlägige Vorerkrankung hatte, die den Behandlungsfehler mit verursacht hat. Diesen Umstand hatte der Mandant dem Anwalt verschwiegen. Die Klage wird zu 75 % abgewiesen.

Der Vergütungsanspruch des Anwalts beträgt nach § 4a nur 6.250 EUR. Hätte der Auftraggeber nach Abs. 3 S. 1 auf seine Vorerkrankung hingewiesen, hätte der Anwalt sein Erfolgshonorar wegen der geringeren Erfolgsaussichten in Höhe von 75 % des erstrittenen Betrags bemessen. Seine Vergütung hätte dann 9.375 EUR betragen. Seinen Schaden in Höhe von 3.125 EUR kann er nach § 280 BGB gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen.

[45] BGH 15.1.1985 – VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn 155.
[46] Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. IV Rn 27 m.w.N.

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