Rz. 52
Der nach Abs. 3 S. 2 aufzunehmende Hinweis auf die Irrelevanz der Vereinbarung für die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter ist als einseitige Hinweispflicht des Anwalts ausgestaltet (vgl. Rdn 6). Ihre Verletzung kann einen Schadensersatzanspruch des Mandanten nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen (vgl. Rdn 45 ff.). Die anwaltliche Pflichtverletzung beruht dabei regelmäßig auf der Unterlassung des nach Abs. 3 S. 2 zu erteilenden und in der Vereinbarung zu dokumentierenden Hinweises. Die Vorschrift begründet eine für die haftungsrechtliche Zurechnung maßgebliche Handlungspflicht des Anwalts. Die pflichtwidrige Unterlassung des Hinweises ist geeignet, beim Mandanten einen Irrtum über die Kostentragungspflicht im Falle des (teilweisen) Unterliegens zu erregen. Soweit dem Mandanten infolge dieser Fehlvorstellung ein adäquat-kausaler und zurechenbarer Schaden entsteht, hat der Anwalt diesen zu ersetzen. Nach § 249 BGB ist der Mandant so zu stellen, als sei er nach Abs. 3 S. 2 ordnungsgemäß belehrt worden. Der Anspruch ist auf das negative Interesse gerichtet.
Beispiel: Der Mandant beauftragt den Anwalt mit der klageweisen Durchsetzung einer streitigen Schmerzensgeldforderung vor dem LG. Das Gericht weist die Klage ab. Nach der Erfolgshonorarvereinbarung soll der Anwalt nur dann eine Vergütung erhalten, wenn ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 5.000 EUR rechtskräftig festgestellt wird. Der Beklagte lässt seine anwaltlichen Kosten festsetzen und nimmt den Mandanten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG in Höhe von 750 EUR in Anspruch. Auf diese Kostentragungspflicht war der Mandant in der Honorarvereinbarung nicht hingewiesen worden.
Hier kann der Mandant nach § 280 Abs. 1 BGB die Erstattung der festgesetzten Kosten oder die Freistellung von diesen Kosten verlangen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass er bei gehöriger Belehrung nach Abs. 3 S. 2 von der gerichtlichen Verfolgung seiner Rechte abgesehen hätte.
Rz. 53
Den geltend gemachten Schaden muss der Mandant dem Grunde und der Höhe nach konkret darlegen und beweisen; ein Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Er greift bei anwaltlichen Aufklärungsfehlern nur, wenn bei zutreffender Auskunftserteilung allein eine Entscheidung möglich oder sinnvoll gewesen wäre. Diese Prämisse ist bei der Entscheidung des Mandanten über die kostenpflichtige Rechtsverfolgung qua Erfolgshonorar regelmäßig nicht erfüllt. An die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast sind im Übrigen strenge Anforderungen zu stellen.
Rz. 54
Der einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ausgesetzte Anwalt kann einwenden, die Unterlassung des nach Abs. 3 S. 2 gebotenen Hinweises sei für die Entscheidung seines Auftraggebers nicht ursächlich gewesen, weil dieser sich auch in Kenntnis seiner Kostenpflicht für den Abschluss der Vereinbarung entschieden hätte. Den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens kann der Mandant freilich durch einen schlüssigen Sachvortrag entkräften. Ihn trifft insoweit eine substantiierte Darlegungs- und Beweispflicht. Dies gilt namentlich für den Einwand des Mandanten, er hätte bei Erteilung des Hinweises nach Abs. 3 S. 2 von der Verfolgung seiner Rechte abgesehen (siehe auch § 2 Rdn 87).
Rz. 55
Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichterfüllung der Hinweispflicht nach Abs. 3 S. 2 obliegt dem Mandanten. Der Anwalt muss jedoch substantiiert darlegen und beweisen, in welcher Weise er belehrt haben will.