Rz. 15

Abs. 1 normiert den vom BVerfG[15] formulierten Ausnahmetatbestand für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Auch Rechtsuchende, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskosten- oder Beratungshilfe zu beanspruchen hätten, könnten vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaube, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden seien. Für diese Rechtsuchenden sei das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern.[16] Ein entgegenstehendes Verbot hielte diese Rechtsuchenden davon ab, ihre Rechte überhaupt zu verfolgen. Ein Ausnahmetatbestand müsse daher zumindest für die Fälle eröffnet werden, in denen aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe – und damit die Inanspruchnahme von Rechtsschutz schlechthin – ermögliche.[17] Hier diene das Erfolgshonorar der Sicherung des Zugangs zum Recht.

[15] BVerfG 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04, AGS 2007, 168 m. Anm. Schons = RVGreport 2007, 179 (Hansens) = NJW 2007, 979 m. Anm. Johnigk.
[17] BVerfG 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04, AGS 2007, 168 (sub Tz 100) und 985 (sub Tz 110).

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