Rz. 38
Abs. 3 bezweckt den Ausgleich der zumeist asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Anwalt und Mandant hinsichtlich der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtssache. Zugleich soll die Vorschrift etwaigen Beweisschwierigkeiten bei einem Streit über die vereinbarte Vergütung vorbeugen (siehe Rdn 6).
1. Bestimmende Gründe (S. 1)
Rz. 39
In der Vereinbarung sind nach Abs. 3 S. 1 die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ausweislich der Motive soll die Anwaltschaft insoweit nicht mit besonderen Recherche- oder Rechtsprüfungspflichten belastet werden; festgehalten werden muss in der Vereinbarung nur das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist. Nach seiner ratio legis soll Abs. 3 S. 1 die Geschäftsgrundlagen der Vereinbarung festhalten und dabei bewusst falschen Angaben beider Vertragsparteien vorbeugen.
Rz. 40
Inhaltlich kann sich die Erklärung nach Abs. 3 S. 1 sowohl auf tatsächliche als auch auf rechtliche Gründe beziehen. Entscheidend sind dabei alle Kriterien, welche die Erfolgsbemessung wesentlich beeinflussen können.
Beispiele: Notwendigkeit und Inhalt eines Sachverständigengutachtens; Ergebnis einer notwendigen Zeugenbefragung; wirtschaftliche Realisierbarkeit von Zahlungsansprüchen bei drohender Insolvenz des Schuldners; Ausgang des Strafverfahrens für die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche; ungeklärte Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen Grundstück; komplizierte Verjährungsfragen.
Nach ihrem Umfang kann die Erklärung nach Abs. 3 S. 1 kurz sein. Namentlich ein vorweg genommenes Rechtsgutachten des Anwalts zu den Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich. Ausreichend sind vielmehr knappe Hinweise auf die nach Abs. 3 S. 1 relevanten Umstände.
2. Kostenhinweis (S. 2)
Rz. 41
S. 2 bestimmt ergänzend, dass der Mandant auf seine Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens hinzuweisen ist. Diese neu begründete Hinweispflicht soll dem Auftraggeber vor Augen halten, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die von ihm zu entrichtenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. So soll der Irrtum des Auftraggebers vermieden werden, er sei im Misserfolgsfall von sämtlichen Rechtsverfolgungskosten freigestellt. Der Grundsatz, dass die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei (§ 91 ZPO) als allgemein bekannt vorauszusetzen ist und infolge dessen keiner Aufklärung von anwaltlicher Seite bedarf, erfährt insoweit eine Ausnahme.
Rz. 42
Hinweisgeber ist stets der Rechtsanwalt, der die Erfolgshonorarvereinbarung mit seinem Auftraggeber abschließt. Bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten ist hingegen zu differenzieren. Ist der übernehmende Anwalt in einer bloßen Bürogemeinschaft tätig, trifft ihn die Hinweispflicht persönlich; die Erteilung des Hinweises durch einen anderen Bürogemeinschafter erfüllt die Hinweispflicht dagegen nicht. Er wird nicht Vertragspartei; die Belehrung stammt daher von einem Dritten. Bei der Entgegennahme des Auftrags durch einen Sozius wird das Mandat im Regelfall der Sozietät als rechts- und parteifähiger Gesellschaft übertragen. Ausreichend ist indes die Belehrung durch den sachbearbeitenden Anwalt, die im Zweifel ohnehin im Namen der Sozietät abgegeben wird; ein gesonderter Hinweis der anderen Gesellschafter bzw. der Gesellschaft als solcher ist nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die Übernahme des Mandats durch eine Partnerschaftsgesellschaft, die nach § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB ebenfalls ein selbstständiges Rechtssubjekt ist und die dem sachbearbeitenden Partner im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten eine Sonderstellung einräumt (arg. § 8 Abs. 2 PartGG).
Rz. 43
Der Hinweis nach Abs. 3 S. 2 muss gegenüber jedem Mandanten erteilt werden. Dies gilt auch für den im Umgang mit Rechtsanwälten erfahrenen Mandanten. Der individuelle Bildungs- und Verständnishorizont ist insoweit irrelevant. Selbst ein Rechtsanwalt ist in seiner Eigenschaft als Auftraggeber belehrungsbedürftig.
Rz. 44
Beauftragt eine Personenmehrheit einen Vertreter mit dem Abschluss eines Mandatsvertrages, obliegt dem Anwalt die Hinweispflicht nur gegenüber diesem. Die vertretene Personenmehrheit muss sich die Kenntnis des Vertreters nach Abs. 3 S. 2 als eigene zurechnen lassen (arg. § 166 Abs. 1 BGB).