Rz. 4

Die Fehlerhaftigkeit der Vereinbarung muss auf einem Verstoß gegen die Erfordernisse des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 beruhen. Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht von der Rechtsfolge des § 4b erfasst sind daher Verstöße gegen § 3a Abs. 3[7] und 4, § 4 und § 4a Abs. 3. Auch für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 gilt die Rechtsfolge des § 4b nicht, da sie von § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 erst gar nicht erfasst ist (§ 3a Abs. 1 S. 3).

 

Rz. 5

Der Anwendungsbereich des § 4b ist daher eröffnet bei einem Verstoß gegen

das Textformerfordernis (§ 3a Abs. 1 S. 1),
das Gebot der Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise (§ 3a Abs. 1 S. 2, 1. Alt.),
das Gebot der deutlichen Absetzung der Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung (§ 3a Abs. 1 S. 2, 2. Alt.),
das Verbot der Kombination von Vergütungsvereinbarung und Vollmacht (§ 3a Abs. 1 S. 2, 3. Alt.),
die Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar ohne Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO vereinbart werden kann (§ 4a Abs. 1 S. 1),
die Verpflichtung zur Vereinbarung eines angemessenen Zuschlags auf die gesetzliche Vergütung, wenn für ein erfolgloses gerichtliches Verfahren keine oder eine untertarifliche Vergütung vereinbart wurde (§ 4a Abs. 1 S. 2),
die Verpflichtung zur Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung bzw. der erfolgsunabhängigen vertraglichen Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1),
die Verpflichtung zur Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll (§ 4a Abs. 2 Nr. 2).
 

Rz. 6

Jede Vergütungsvereinbarung sieht sich daher vier potentiellen Fehlerquellen ausgesetzt; für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gelten weitere vier Fehlerquellen. Ist die Vergütungsvereinbarung nur aus einem dieser Gründe fehlerhaft, greift die Rechtsfolge des § 4b ein; der Anwalt ist auf die gesetzliche Vergütung beschränkt. Die Vergütungsvereinbarung ist daher extrem fehleranfällig, weshalb der Anwalt streng auf alle Formalia der §§ 3a Abs. 1 S. 1 und 2, 4a Abs. 1 und 2 achten sollte. Den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung muss freilich der Auftraggeber führen, der seine Vergütungsschuld auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung reduziert sieht.

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