Rz. 53
Liegen die Voraussetzungen des § 5 vor, so erhält der Anwalt die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte.
a) Festgebühren
Rz. 54
Bei den Festgebühren ergeben sich insoweit keine Probleme. Der Anwalt erhält nach § 5 die volle Vergütung.
b) Satz- oder Betragsrahmengebühren, § 14 Abs. 1
Rz. 55
Bei Satz- oder Betragsrahmengebühren tritt regelmäßig die Frage auf, ob die Ausführung des Mandats "nur" durch eine der in § 5 genannten Personen ein bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigender Aspekt ist. Grundsätzlich wird man dies verneinen müssen. Soweit es sich bei dem Vertreter um einen Volljuristen handelt, folgt dies schon daraus, dass er dieselbe Qualifikation wie der beauftragte Anwalt hat. Aber auch dann, wenn der Vertreter nur geringere fachliche Qualifikationen aufweist, etwa ein Student oder Referendar, ist grundsätzlich eine geringere Bemessung nicht angebracht. Der Anwalt ist im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet, Studenten und Referendare auszubilden. Dies darf nicht zu Lasten seiner Gebühren gehen, zumal die Zeit- und Arbeitsersparnis in aller Regel durch den erhöhten Umfang der Unterrichtung, Ausbildung und Überwachung wieder kompensiert wird.
c) Vergütungsvereinbarungen
Rz. 56
Anders verhält es sich dagegen bei Vergütungsvereinbarungen. Unabhängig davon, ob eine Stellvertretung zulässig ist oder nicht, ist die Frage zu beantworten, ob der Anwalt für Tätigkeiten seines Stellvertreters auch das volle vereinbarte Honorar verlangen kann. Nach zutreffender Ansicht kann der Anwalt im Zweifel die vereinbarte Vergütung nur dann verlangen, wenn er die Tätigkeit in Person leistet. Bei einer Vergütungsvereinbarung will der Auftraggeber in aller Regel, dass der beauftragte Anwalt persönlich tätig wird. Er sucht gerade diesen Anwalt wegen seiner besonderen Qualifikation und Erfahrung aus und verspricht ihm eine höhere als die gesetzliche Vergütung. Daher hat er auch einen Anspruch darauf, dass ausschließlich dieser Anwalt für ihn tätig wird. Will der Anwalt die vereinbarte Vergütung auch dann abrechnen, wenn er einen Vertreter beauftragt, so muss er dies ausdrücklich mit dem Mandanten vereinbaren. Anderenfalls kann er insoweit nur die gesetzliche Vergütung verlangen. Nach Auffassung von Baldus ist die vereinbarte Vergütung dagegen lediglich zu reduzieren.
d) Auslagen
Rz. 57
Auch die gesetzlichen Auslagen nach den VV 7000 ff. einschließlich Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale kann der Anwalt für die in den Bereich des § 5 fallenden Personen in Rechnung stellen.