Rz. 43

Für die Übertragung der Sache auf einen Rechtsbeistand gilt § 5 ebenfalls. Der gegenteiligen Auffassung[19] kann nicht gefolgt werden, zumal sich die Entscheidungen, auf die sich die Gegenauffassung beruft, nur mit der Frage befassen, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsbeistand als Vertreter nach § 5 beauftragt werden kann.

 

Rz. 44

Es ist nicht nachzuvollziehen, warum ein Rechtsbeistand nicht als Vertreter nach § 5 in Betracht kommen soll, zumal er gemäß Art. IX Rpflege-AnpassungsG selbst unmittelbar nach dem RVG abrechnen kann. Diese Auffassung würde zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass für den unmittelbar von der Partei beauftragten Rechtsbeistand eine höhere Vergütung zu zahlen wäre als für den mittelbar in Stellvertretung beauftragten Rechtsbeistand. Dies dürfte sowohl gegen Art. 3 GG als auch Art. 12 GG verstoßen.

[19] LG Krefeld AnwBl 1974, 284.

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