Beispiel: Der Anwalt wird in einer Strafsache vor dem AG mit der Verteidigung beauftragt. Im vorbereitenden Verfahren gibt er eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft ab. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wendet er sich mit einem weiteren Schriftsatz an das Gericht. Die Vertretung in der Hauptverhandlung überlässt er einem Referendar, der sich nicht in der Anwaltsstation befindet.
Für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren erhält der Anwalt zunächst die Grundgebühr (VV 4100) sowie eine Gebühr nach VV 4104, da ausschließlich er hier tätig war.
Im gerichtlichen Verfahren war der Anwalt außerhalb der Hauptverhandlung tätig, so dass er hier zunächst einmal die Verfahrensgebühr nach VV 4106 erhält. Nur im Hauptverhandlungstermin selbst war der Referendar tätig, so dass der Anwalt nicht nach VV 4108 abrechnen kann. Nur diese Tätigkeit, also lediglich die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins, richtet sich nach § 612 Abs. 2 BGB. Eine Abrechnung (ausgehend jeweils von einer Mittelgebühr) hätte dann wie folgt auszusehen, wobei von einem angemessenen Honorar nach § 612 Abs. 2 BGB für den Referendar in Höhe von 150 EUR ausgegangen werden soll:
I. Vorverfahren
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4104 |
182,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
20,00 EUR |
II. Gerichtliches Verfahren
1. |
Verfahrensgebühr, VV 4106 |
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182,50 EUR |
2. |
Vergütung für die Vertretung in der Hauptverhandlung, § 612 Abs. 2 BGB |
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182,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
807,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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153,43 EUR |
Gesamt |
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960,93 EUR |