Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Schlussabrechnung
Rz. 18
Die weitere Vergütung ist konzipiert als Schlusszahlung und daher erst fällig, wenn die Schlusskostenabrechnung aufgestellt werden kann. Dazu müssen einerseits alle angefallenen Kosten sowie zum anderen auch die Deckungsbeträge, die für die Ausgleichung dieser Kosten zur Verfügung stehen, endgültig feststehen. Beendet i.S.d. Abs. 1 S. 2 ist ein Verfahren also immer dann, wenn neue Kosten nicht mehr entstehen und die entstandenen Kosten sich nicht mehr verändern können.
b) Abtrennungen
Rz. 19
Daraus folgt, dass in einer Ehesache bei Abtrennung einer Folgesache auch deren Ausgang abgewartet werden muss, weil von einer rechtskräftigen oder sonstigen Erledigung des Verfahrens erst die Rede sein kann, wenn auch das abgetrennte Verfahren abgeschlossen ist. Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren erhält der Rechtsanwalt nämlich nur, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist. Die Höhe dieser Kosten und Ansprüche steht aber erst fest, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
c) Ruhendes Verfahren
Rz. 20
Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, so ist es auch dann nicht beendet, wenn es längere Zeit (über sechs Monate hinaus) nicht betrieben wird. Die prozessuale Situation ist keineswegs endgültig, sondern kann durch Aufnahme (§ 250 ZPO) jederzeit wieder in Bewegung geraten mit der Folge, dass eine Veränderung des Kostenanfalls und der Kostenverteilung eintritt. Liegt es nicht im Interesse der Partei, das Verfahren fortzusetzen, so muss sich der beigeordnete Anwalt mit der Grundvergütung begnügen. In diesen Fällen würde er gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, wenn er das Verfahren nur deshalb wieder aufnähme, um die weitere Vergütung zu erlangen.
d) 48 Monatsraten
Rz. 21
Stellt der Kostenbeamte fest, dass 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO) eingegangen sind (vgl. Nr. 2.4.5 DB-PKHG) oder verfügt der Rechtspfleger vorher die endgültige Einstellung der Zahlungen (Nr. 8.4 DB-PKHG), so kann das beendete Verfahren abgerechnet und mithin die weitere Vergütung des beigeordneten Anwalts festgesetzt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten die aktuelle Berechnung der Vergütung (Abs. 2) und der Festsetzungsantrag dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorliegen. Werden beide nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht, verjährt der Anspruch (siehe § 45 Rdn 60).