Rz. 18

Die weitere Vergütung ist konzipiert als Schlusszahlung und daher erst fällig, wenn die Schlusskostenabrechnung aufgestellt werden kann.[18] Dazu müssen einerseits alle angefallenen Kosten sowie zum anderen auch die Deckungsbeträge, die für die Ausgleichung dieser Kosten zur Verfügung stehen, endgültig feststehen. Beendet i.S.d. Abs. 1 S. 2 ist ein Verfahren also immer dann, wenn neue Kosten nicht mehr entstehen und die entstandenen Kosten sich nicht mehr verändern können.

[18] Vgl. OLG Bamberg JurBüro 1990, 725.

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