Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Amtspflicht der Staatskasse
Rz. 22
Reichen die bei Beendigung des Verfahrens eingegangenen Zahlungen der Partei nicht, um alle zu ihren Lasten gehenden Kosten einschließlich der vollen Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) des beigeordneten Anwalts abzudecken, muss der Kostenbeamte (Nr. 4.1 DB-PKHG) für die Staatskasse die angeordneten Zahlungen so lange weiter einfordern, wie die Verpflichtung der Partei geht und die weitere Vergütung noch ungedeckt ist (vgl. Rdn 12). Es handelt sich um eine Amtspflicht, deren Verletzung Ersatzansprüche begründen kann. Die Haftung der Staatskasse mit ihrem eigenen Vermögen kommt in Betracht, falls sie die Einziehung weiterer Raten pflichtwidrig unterlassen hat und der Anwalt nur aus diesem Grunde seine volle Vergütung nicht realisieren kann. Jedoch hat der beigeordnete Anwalt keinerlei Handhabe, die Erfüllung dieser in seinem Interesse bestehenden Pflicht rechtlich durchzusetzen.
2. Wegfall der Einziehungspflicht
Rz. 23
Die Verpflichtung der Staatskasse entfällt, sobald das Gericht die Einstellung der Zahlungen angeordnet hat. Sind die Zahlungen vorläufig eingestellt worden, weil (auch) die volle Vergütung eines Wahlanwalts für den beigeordneten Anwalt gesichert erschien (§ 120 Abs. 3 ZPO), hat der Rechtspfleger die Wiederaufnahme der Zahlungen anzuordnen (vgl. Teil I A Nr. 2.5.3 VwV Vergütungsfestsetzung, § 55 Rdn 2), falls der Überschuss der eingezogenen Beträge über die Grundkosten zur Deckung der weiteren Vergütung des Anwalts letztlich doch nicht ausreicht. Das gilt auch dann, wenn die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten zwar geltend gemacht, aber nicht durchgesetzt werden können. § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO will nicht den beigeordneten Anwalt mit einer wertlosen Kostenerstattungsforderung abspeisen. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, "das Insolvenzrisiko des Prozessgegners trägt auch der RA einer nicht prozesskostenhilfefähigen Partei", trifft nicht zu. Solange ein vertraglicher Vergütungsanspruch unerfüllt bleibt, besteht er trotz erfolgloser Vollstreckungsversuche fort. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Partei mit Prozesskostenhilfe durch Zahlungsfreistellung von einer uneinbringlichen Erstattungsforderung sollte profitieren können.
3. Rechtsmittel des Rechtsanwalts
a) Entscheidungen gem. § 120a ZPO
Rz. 24
Nicht nur das Interesse des beigeordneten Anwalts an der Ausführung einer vom Gericht getroffenen Zahlungsanordnung durch die Staatskasse ist geschützt, sondern auch sein Interesse an dem Fortbestand derselben. Allerdings ist umstritten, mit Hilfe welchen Rechtsbehelfs dem Schutzbedürfnis des Rechtsanwalts Genüge getan werden kann. Teilweise wird vertreten, dass dem Rechtsanwalt ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung über die Einstellung bzw. die Ablehnung der Wiederaufnahme von Zahlungen (§ 120 Abs. 3 ZPO) aus § 127 Abs. 2 ZPO nicht zustünde (vgl. aber Rdn 27). Das gilt auch für die nachträgliche Aufhebung angeordneter Ratenzahlungen gem. § 120a ZPO oder die Ablehnung der Anordnung erstmaliger oder höherer Zahlungen nach § 120a ZPO. Mit diesen Entscheidungen regele das Gericht (durch den Rechtspfleger) das Verhältnis Partei – Fiskus. Der Anwalt sei an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beteiligt, weshalb er keine Beschwerdebefugnis nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO habe und nur eine solche der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO gegeben sei. Ein Anfechtungsrecht des Anwalts als mittelbar betroffener Dritter zu Lasten seines Mandanten sei zudem mit seiner anwaltlichen Verpflichtung nicht vereinbar, das entgegenstehende Interesse der Partei an einer ihr günstigen Zahlungsregelung zu vertreten.
Jedoch folgt aus der Beiordnung die Pflicht der Staatskasse, das Interesse des Anwalts an einer vollen Entlohnung wahrzunehmen (siehe Rdn 12). Insoweit kann sie auch verpflichtet sein, ein ihr zustehendes Rechtsmittel zu seinen Gunsten einzulegen. Andererseits ist ihre Beschwerdebefugnis mit § 127 Abs. 3 ZPO eingeschränkt.
b) Keine Anwendung von § 56
Rz. 25
Auch eine Beschwerdebefugnis des Anwalts gem. § 56 scheidet aus, weil das Festsetzungsverfahren nach § 55 nur die Ansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, nicht hingegen einen Anspruch der Staatskasse gegen die Partei auf Fortsetzung der angeordneten Zahlungen zum Gegenstand hat. Ebenso wie durch das Unterbleiben e...