Rz. 130
Die Fälligkeit der Pauschvergütung richtet sich nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 8. Dies ist aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen. Eine Pauschvergütung kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens bewilligt werden. Diese ist aber erst möglich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder rechtskräftigem Abschluss der Instanz. Nach ganz h.M. tritt die Fälligkeit daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des gesamten Strafverfahrens ein.
Rz. 131
Das OLG Nürnberg ist dagegen der Auffassung, die Fälligkeit der Pauschvergütung nach § 51 trete mit Fälligkeit der Pflichtverteidigergebühren ein. Da diese wiederum mit Abschluss der Instanz fällig werden, würde danach auch die Fälligkeit der Pauschvergütung mit dem Abschluss der Instanz eintreten.
Rz. 132
Das KG sowie das OLG Hamburg sind wiederum der Auffassung, die Fälligkeit trete entsprechend § 8 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. bereits mit Abschluss der jeweiligen Instanz ein.
Rz. 133
Unzutreffend ist auf jeden Fall der Ausgangspunkt, für die Fälligkeit die Vorschrift des § 8 heranzuziehen. Die Frage, ob eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, kann immer erst im Nachhinein beantwortet werden, nämlich dann, wenn die Tätigkeit des Pflichtverteidigers abgeschlossen ist. Erst dann ist es aufgrund einer Gesamtschau möglich zu beurteilen, ob die Sache für ihn besonders umfangreich und schwierig war. Eine abschließende Betrachtung im Voraus oder während des laufenden Verfahrens ist nicht möglich; insoweit kommen allenfalls Abschlagszahlungen in Betracht. Daher scheidet es schon aus Rechtsgründen aus, die Vorschrift des § 8 heranzuziehen. So tritt z.B. auch unstrittig entgegen § 8 Abs. 1 S. 2, 3. Alt. keine Fälligkeit ein, wenn das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt und anschließend länger als drei Monate nicht betrieben wird. Auch in diesem Fall kann nämlich nicht abschließend über eine Pauschvergütung entschieden werden, weil nicht feststeht, wie sich das weitere Verfahren noch entwickeln wird.
Rz. 134
Dieser Grundsatz, dass eine Gesamtschau erforderlich ist und diese erst nach Abschluss der Tätigkeit des Pflichtverteidigers getroffen werden kann, führt aber nicht in allen Fällen dazu, dass der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens abgewartet werden muss. Scheidet der Pflichtverteidiger vorzeitig aus, etwa durch Entpflichtung, ist für seine Tätigkeit eine abschließende Gesamtschau möglich, da er nach Abs. 1 S. 1, 2. Alt. seine Vergütung nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt erhält. Auf den weiteren Gang des Verfahrens kann es für seine Pauschvergütung nicht mehr ankommen. Folglich wird seine Vergütung fällig, sobald er entpflichtet ist.
Rz. 135
Keinesfalls tritt die Fälligkeit ein, wenn das Verfahren vorläufig nach § 205 StPO eingestellt wird.
Rz. 136
Gleiches gilt, wenn der Pflichtverteidiger nur für einen Verfahrensabschnitt bestellt ist; in diesem Falle tritt die Fälligkeit mit Abschluss des Verfahrensabschnitts ein, für den er bestellt ist.
Rz. 137
Eine Pauschgebühr kommt für einen Verfahrensabschnitt grundsätzlich erst nach dessen Abschluss in Betracht. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, nimmt diese wieder zurück und die Ermittlungen wieder auf, kann dem beigeordneten Verteidiger gleichwohl für die bisherige Tätigkeit eine Pauschgebühr bewilligt werden. Der Verteidiger ist nicht gehalten, stattdessen einen mit einem erhöhten Begründungsaufwand verbundenen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr zu stellen.
Rz. 138
Vor Eintritt der Fälligkeit hat der Pflichtverteidiger lediglich die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu verlangen (vgl. Rdn 119).