aa) Voraussetzungen
Rz. 56
Eine besondere Schwierigkeit i.S.d. Vorschrift ist gegeben, wenn die Sache aus besonderen Gründen vom Normalfall abweicht, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht.
Rz. 57
"Besonders schwierig" i.S.d. Abs. 1 S. 1 ist eine Sache, wenn sie aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist.[60]
bb) Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht
Rz. 58
Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
Rz. 59
– Anonyme Drohungen gegen den Beschuldigten
Diese müssen vom Verteidiger zur Kenntnis genommen, jedenfalls teilweise auch weitergegeben und mit den Ermittlungsbehörden unter dem Aspekt möglicher Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden; der hierdurch verursachte zeitliche Aufwand ist im Rahmen des § 51 zu berücksichtigen.[61]
Rz. 60
– Persönlichkeit des Beschuldigten
Von einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit ist auszugehen, wenn der Umgang mit dem Angeklagten besonders schwierig ist, weil er sich in einem hohen Maße uneinsichtig zeigt und persönlich sehr schwierig ist.[62]
Rz. 61
– Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
Eine besondere tatsächliche Schwierigkeit kann auch gegeben sein bei sprachlichen Verständigungsproblemen mit dem Angeklagten, also dann, wenn der Verteidiger Gespräche mit dem Beschuldigten nur über einen Dolmetscher führen kann.[63] Besondere Sprachkenntnisse des Verteidigers können ebenfalls zu berücksichtigen sein.[64]
cc) Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht
Rz. 62
In der Regel wird die besondere Schwierigkeit auf rechtliche Merkmale zu stützen sein. Hier sind folgende Aspekte zu beachten:
Rz. 63
– Abgelegene Rechtsgebiete
Abgelegene Rechtsgebiete führen in der Regel zu einer besonderen Schwierigkeit der Sache. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Sache strafrechtlich schwierig ist, sondern auch dann, wenn Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung hat besondere Schwierigkeiten bejaht bei: Kenntnissen im Abfallrecht,[65] patentrechtlichen Fragen,[66] Fragen des Außenwirtschaftsgesetzes,[67] ausländischem Recht.[68]
Rz. 64
– Besuche in der Justizvollzugsanstalt
Eine Vielzahl von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt hat nicht nur für den besonderen Umfang der Sache Bedeutung (vgl. Rdn 28), sondern kann auch ein Indiz für die besondere rechtliche Schwierigkeit sein.[69]
Rz. 65
– BtM-Gesetz
Liegen dem Verfahren Verstöße gegen das BtM-Gesetz zugrunde, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht eine besondere Schwierigkeit.[70]
Rz. 66
– Erfordernis besonderer steuerlicher, buchhalterischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse
Auch diese Kenntnisse, wenn sie zur Bearbeitung der Sache erforderlich sind, können eine besondere Schwierigkeit ausmachen.[71]
Rz. 67
– Gutachten
Die Einholung zahlreicher Gutachten kann ein Indiz für die besondere Schwierigkeit sein. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, wenn sich widersprechende Gutachten vorliegen, die gegeneinander abgewogen werden müssen.[72]
Rz. 68
– Revisionsverfahren
Allein die Tatsache, dass es sich um Revisionsverfahren handelt, ist für sich genommen bedeutungslos und wird durch die höheren Gebühren abgegolten.[73]
War eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich und musste sich der Pflichtverteidiger nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen befassen, so ist ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR gerechtfertigt und angemessen.[74]
Wenn in einem Revisionsverfahren erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen geklärt werden, kann dem für das Revisionsverfahren neu bestellten Pflichtverteidiger für seine gesamte Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr bewilligt werden.[75]
Rz. 69
– Sprachkenntnisse
Besondere Schwierigkeiten können gegeben sein, wenn mit dem Mandanten in einer fremden Sprache kommuniziert werden muss. Besondere Sprachkenntnisse des Verteidigers können daher zu berücksichtigen sein.[76]
Rz. 70
– Schuldfähigkeit
Besondere Schwierigkeiten können sich auch aus der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben.[77]
Rz. 71
– Staatsschutzsachen
Staatsschutzsachen sind in aller Regel als rechtlich schwierig anzusehen.[78]
Rz. 72
– Strafvollstreckungssachen
Der Gesetzgeber hat dem besonderen Schwierigkeitsgrad der in VV 4200 eingeordneten Strafvollstreckungsverfahren schon dadurch Rechnung getragen, dass der Verteidiger hier höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "sonstigen" Strafvollstreckungsverfahren. In...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen