aa) Voraussetzungen

 

Rz. 56

Eine besondere Schwierigkeit i.S.d. Vorschrift ist gegeben, wenn die Sache aus besonderen Gründen vom Normalfall abweicht, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht.

 

Rz. 57

"Besonders schwierig" i.S.d. Abs. 1 S. 1 ist eine Sache, wenn sie aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist.[60]

[60] OLG Celle RVGreport 2011, 177 = StRR 2011, 240; OLG Celle 4.12.2007 – 1 ARs 68/07 P; Burhoff/Volpert, § 51 Rn 13 m.w.N.

bb) Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht

 

Rz. 58

Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

 

Rz. 59

– Anonyme Drohungen gegen den Beschuldigten

Diese müssen vom Verteidiger zur Kenntnis genommen, jedenfalls teilweise auch weitergegeben und mit den Ermittlungsbehörden unter dem Aspekt möglicher Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden; der hierdurch verursachte zeitliche Aufwand ist im Rahmen des § 51 zu berücksichtigen.[61]

 

Rz. 60

– Persönlichkeit des Beschuldigten

Von einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit ist auszugehen, wenn der Umgang mit dem Angeklagten besonders schwierig ist, weil er sich in einem hohen Maße uneinsichtig zeigt und persönlich sehr schwierig ist.[62]

 

Rz. 61

– Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten

Eine besondere tatsächliche Schwierigkeit kann auch gegeben sein bei sprachlichen Verständigungsproblemen mit dem Angeklagten, also dann, wenn der Verteidiger Gespräche mit dem Beschuldigten nur über einen Dolmetscher führen kann.[63] Besondere Sprachkenntnisse des Verteidigers können ebenfalls zu berücksichtigen sein.[64]

[61] OLG Köln JMBl NW 2009, 84 (hier ca. 800 Drohungen).
[62] OLG Bamberg JurBüro 1974, 862.
[63] OLG Bamberg JurBüro 1979, 1527; JurBüro 1988, 1178; OLG Koblenz KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 11; KG Rpfleger 1962, 40; a.A. OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 391; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420.
[64] OLG Celle AGS 2007, 74 = RVGreport 2007, 64 = NStZ 2007, 342; OLG Köln AGS 2007, 74 = RVGreport 2006, 221 = StraFo 2006, 258; a.A. KG RVGreport 2013, 271 = JurBüro 2013, 362.

cc) Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht

 

Rz. 62

In der Regel wird die besondere Schwierigkeit auf rechtliche Merkmale zu stützen sein. Hier sind folgende Aspekte zu beachten:

 

Rz. 63

– Abgelegene Rechtsgebiete

Abgelegene Rechtsgebiete führen in der Regel zu einer besonderen Schwierigkeit der Sache. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Sache strafrechtlich schwierig ist, sondern auch dann, wenn Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung hat besondere Schwierigkeiten bejaht bei: Kenntnissen im Abfallrecht,[65] patentrechtlichen Fragen,[66] Fragen des Außenwirtschaftsgesetzes,[67] ausländischem Recht.[68]

 

Rz. 64

– Besuche in der Justizvollzugsanstalt

Eine Vielzahl von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt hat nicht nur für den besonderen Umfang der Sache Bedeutung (vgl. Rdn 28), sondern kann auch ein Indiz für die besondere rechtliche Schwierigkeit sein.[69]

 

Rz. 65

– BtM-Gesetz

Liegen dem Verfahren Verstöße gegen das BtM-Gesetz zugrunde, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht eine besondere Schwierigkeit.[70]

 

Rz. 66

– Erfordernis besonderer steuerlicher, buchhalterischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse

Auch diese Kenntnisse, wenn sie zur Bearbeitung der Sache erforderlich sind, können eine besondere Schwierigkeit ausmachen.[71]

 

Rz. 67

– Gutachten

Die Einholung zahlreicher Gutachten kann ein Indiz für die besondere Schwierigkeit sein. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, wenn sich widersprechende Gutachten vorliegen, die gegeneinander abgewogen werden müssen.[72]

 

Rz. 68

– Revisionsverfahren

Allein die Tatsache, dass es sich um Revisionsverfahren handelt, ist für sich genommen bedeutungslos und wird durch die höheren Gebühren abgegolten.[73]

War eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich und musste sich der Pflichtverteidiger nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen befassen, so ist ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR gerechtfertigt und angemessen.[74]

Wenn in einem Revisionsverfahren erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen geklärt werden, kann dem für das Revisionsverfahren neu bestellten Pflichtverteidiger für seine gesamte Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr bewilligt werden.[75]

 

Rz. 69

– Sprachkenntnisse

Besondere Schwierigkeiten können gegeben sein, wenn mit dem Mandanten in einer fremden Sprache kommuniziert werden muss. Besondere Sprachkenntnisse des Verteidigers können daher zu berücksichtigen sein.[76]

 

Rz. 70

– Schuldfähigkeit

Besondere Schwierigkeiten können sich auch aus der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben.[77]

 

Rz. 71

– Staatsschutzsachen

Staatsschutzsachen sind in aller Regel als rechtlich schwierig anzusehen.[78]

 

Rz. 72

– Strafvollstreckungssachen

Der Gesetzgeber hat dem besonderen Schwierigkeitsgrad der in VV 4200 eingeordneten Strafvollstreckungsverfahren schon dadurch Rechnung getragen, dass der Verteidiger hier höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "sonstigen" Strafvollstreckungsverfahren. In...

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