Gesetzestext

 

(1) 1In Straf- und gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. 2Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. 3Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. 4Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. 5Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) 1Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. 2Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. 3In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. 4§ 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. 2Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 51 gilt für den

gerichtlich bestellten oder
gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt

in

Strafsachen,
Bußgeldsachen,
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen[1] und
Verfahren nach dem IStGH-Gesetz,
Freiheitsentziehungssachen; die bisherige gegenteilige Rechtsprechung[2] gilt angesichts der mit dem 2. KostRMoG geänderten Fassung nicht fort,
Unterbringungssachen,
Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und
Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG.
In Disziplinarverfahren sowie in berufsgerichtlichen Verfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nach wie vor nicht in Betracht.
 

Rz. 2

In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann eine Pauschgebühr dagegen nicht bewilligt werden.[3]

 

Rz. 3

Nach dem Vergütungsverzeichnis erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit aus der Staatskasse die dort jeweils vorgesehenen Festgebühren. Ebenso wie die Prozesskostenhilfe-Gebührenbeträge liegen die Gebührenbeträge des Pflichtanwalts in aller Regel damit unter den Gebühren eines Wahlanwalts. In besonders umfangreichen oder schwierigen Sachen können sich die Gebührensätze des Vergütungsverzeichnisses daher als unzumutbar niedrig erweisen. Für diese Fälle schafft die Vorschrift des § 51 eine Abhilfemöglichkeit. Dem Pflichtanwalt kann danach eine Pauschvergütung bewilligt werden, die unter Umständen sogar über dem gesetzlichen Gebührenrahmen liegen kann (siehe Rdn 114 ff.). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4]

 

Rz. 4

Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es nicht, dem Anwalt einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern.[5]

 

Rz. 5

Auf den Wahlanwalt ist § 51 dagegen unanwendbar (siehe Rdn 12). Dieser hat zum einen die Möglichkeit, in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen die Übernahme des Mandats von einer Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff.) abhängig zu machen. Versäumt er dies, eröffnet ihm § 42 die Möglichkeit, ebenfalls eine Pauschvergütung zu beantragen. Soweit der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nach § 52 den Beschuldigten oder nach § 53 den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen kann, kommt auch für ihn die (weitere) Pauschgebühr nach § 42 in Betracht (§ 42 Abs. 2 S. 2).

 

Rz. 6

In Abs. 1 der Vorschrift sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Pauschvergütung bewilligt werden kann. Abs. 2 wiederum regelt das Verfahren, in dem die Pauschvergütung bewilligt wird. Abs. 3 schließlich erklärt die Vorschrift im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 7

Das Verfahren auf Festsetzung der Pauschvergütung selbst ist nicht in § 51 geregelt. Insoweit ist § 55 entsprechend anzuwenden (vgl. Rdn 148 ff.).

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