Rz. 12

Auf den Wahlverteidiger ist die Vorschrift nicht anwendbar.[8] Dieser hat allerdings die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, die Übernahme des Mandats von dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen. Ebenso wenig ist die Vorschrift anwendbar auf den zum Pflichtverteidiger bestellten Referendar.[9]

[8] OLG Koblenz JurBüro 1985, 554; OLG Hamm AnwBl 1989, 686.
[9] OLG Hamburg JurBüro 1989, 208.

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