1. Zuständigkeit
Rz. 76
Zuständig für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 51 Abs. 2 dasjenige OLG, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache, die Bußgeldsache oder ein anderweitiges Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ist die Sache erstinstanzlich verwiesen worden, so ist auf das Gericht abzustellen, bei dem das Strafverfahren letztlich durchgeführt worden ist.
Rz. 77
Soweit der BGH den Rechtsanwalt bestellt hat, also in den Fällen nach § 350 Abs. 3 StPO, entscheidet er über die Pauschvergütung, allerdings nur, soweit die Vergütung die Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Hauptverhandlung betrifft. Über die Pauschgebühr entscheidet beim BGH – anders als beim OLG – ausschließlich eine Spruchgruppe, die mit fünf Richtern besetzt ist.
Rz. 78
Hinsichtlich der übrigen Vergütung, also die der vorangegangenen Instanz einschließlich des vorbereitenden Ermittlungsverfahrens, verbleibt es bei der Zuständigkeit des OLG. Das gilt auch für die Tätigkeit hinsichtlich der Revisionsbegründung, und zwar selbst dann, wenn es anschließend zu einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kommt.
Rz. 79
Auch dann, wenn der Pflichtverteidiger in einem Ermittlungsverfahren vor dem BGH bestellt wird, ist für die Bewilligung nicht der BGH zuständig, sondern dasjenige OLG, vor dem nach Abschluss der Ermittlungen das Hauptverfahren anhängig gemacht wird bzw. anhängig zu machen gewesen wäre.
Rz. 80
Im Falle der Bestellung des Anwalts als Kontaktperson nach § 34a EGGVG entscheidet das OLG, in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet.
2. Antrag
Rz. 81
Die Pauschvergütung kann nur auf Antrag bewilligt werden. Der Antrag ist von dem Anwalt zu stellen, der die Bewilligung einer Pauschvergütung begehrt.
Rz. 82
Zulässig ist der Antrag erst nach Fälligkeit der Pauschvergütung (zur Fälligkeit siehe Rdn 130 ff.). Vorher können lediglich Vorschüsse nach Abs. 5 bewilligt werden (siehe Rdn 121 f.).
Rz. 83
Ein bereits gestellter oder gar beschiedener Antrag nach §§ 52, 53 steht der Bewilligung einer Pauschvergütung nicht entgegen.
Rz. 84
Der Antrag sollte ausführlich begründet werden, insbesondere sollten Ausführungen zum Umfang und zur Schwierigkeit der Sache gemacht werden. Zum Teil lassen sich diese Voraussetzungen zwar aus dem Akteninhalt ersehen. Zahlreiche Bewertungsfaktoren werden dennoch für das Gericht nicht erkennbar sein, weil es das Verfahren nur anhand der Akten beurteilen kann. Dies gilt insbesondere für Besprechungen mit dem Vertretenen, Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Ermittlungen und andere Tätigkeiten, die außerhalb des Gerichtssaals stattgefunden haben.
Rz. 85
Zweckmäßig ist es ebenfalls, die Höhe der Pflichtverteidigervergütung anzugeben. Notwendig ist dies nicht. Es ermöglicht dem Gericht jedoch zu beurteilen, ob und inwieweit die Tätigkeit des Anwalts durch die Pflichtverteidigervergütung bereits angemessen bzw. nicht angemessen vergütet ist.
Rz. 86
Die Angabe von Vorschüssen und Zahlungen ist dagegen nicht erforderlich, da diese nicht bei der Bewilligung der Pauschvergütung berücksichtigt werden, sondern erst bei der späteren Festsetzung nach §§ 55, 58 Abs. 3.
Rz. 87
Auch wenn das OLG zur Entscheidung berufen ist, ist es zweckmäßig, den Antrag beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen. Das OLG kann über den Antrag ohne die Gerichtsakten ohnehin nicht entscheiden. Es wird diese anfordern. Soweit der Antrag über das erstinstanzliche Gericht gestellt wird, werden die Akten zusammen mit dem Bewilligungsantrag sogleich übersandt.
Rz. 88
Zumindest für Nordrhein-Westfalen ist es vorgeschrieben, dass der Urkundsbeamte eine Verfahrensübersicht erstellt, die dem OLG mit den Sachakten und dem Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zu übersenden ist. Daraus ergibt sich die aktenkundige Tätigkeit des Pflichtverteidigers, seine gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren, die Höhe der Wahlverteidigergebühren, die Termine, die stattgefunden haben, die Dauer der Hauptverhandlungstermine einschließlich der Unterbrechungszeiten, die jeweils anberaumte Terminszeit (der tatsächliche Beginn kann später sein), die Zeit der Abwesenheit des Pflichtverteidigers während der Hauptverhandlung und die Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
Rz. 89
Ein bezifferter Antrag ist nicht erforderlich. Gleichwohl ist es angebracht, dass der Pflichtverteidiger die Höhe der nach seiner Ansicht angemessenen Vergütung zu erkennen gibt.
Rz. 90
Der Zusatz im Antrag "zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer" ist nicht erforderlich, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf die bewilligte Pauschvergütung grundsätzlich Umsatzsteu...