Rz. 47

Der Antrag auf Feststellung der Leistungsfähigkeit ist nicht fristgebunden. Im Hinblick auf die ab Rechtskraft der Hauptsache laufende Verjährung der Vergütung sollte der Antrag so zeitig gestellt werden, dass die Verjährung noch nicht abgelaufen ist und der Anspruch noch durchgesetzt werden kann.

 

Rz. 48

Der Antrag kann jedoch nicht vor Fälligkeit der Vergütung (§ 8 Abs. 1) gestellt werden.[31]

 

Rz. 49

Der vorherigen Mitteilung einer Berechnung nach § 10 bedarf es dagegen nicht, zumal bis zur Entscheidung des Gerichts ohnehin keine Zahlungspflicht des Vertretenen besteht.

[31] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 34.

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