Rz. 68

Nach Anhörung des Beschuldigten gem. Abs. 3 S. 1 entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob und inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten gegeben ist. An Handlungen und Erklärungen des Beschuldigten, etwa ein Anerkenntnis oder ein Schuldversprechen, ist das Gericht nicht gebunden.[56]

 

Rz. 69

Das Gericht entscheidet dabei nicht über die Höhe des dem Pflichtverteidiger zustehenden Vergütungsanspruchs,[57] also insbesondere auch nicht darüber, ob das Ermessen nach § 14 Abs. 1 zutreffend ausgeübt worden ist.[58] Es regelt lediglich, dass und gegebenenfalls bis zu welchem Betrag der Pflichtverteidiger den Beschuldigten in Anspruch nehmen kann. Das Gericht ist insoweit weder an einen Antrag noch an sonstige Vorgaben gebunden. Es kann zum einen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten uneingeschränkt feststellen. Es kann die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten aber auch der Höhe nach begrenzen, etwa bis zu einem bestimmten Betrag. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte zur Zahlung der gesetzlichen Höchstgebühr nicht in der Lage ist; es muss dann feststellen, bis zu welchem Betrag der Beschuldigte leistungsfähig ist.[59]

 

Rz. 70

Eine solche Begrenzung kann auch dann geboten sein, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nur aus einem Erstattungsanspruch gegen einen Dritten ergibt. Dann kann die Leistungsfähigkeit auf die Höhe des Erstattungsanspruchs beschränkt werden.

 

Rz. 71

Zur Benennung eines Höchstbetrags besteht jedoch dann keine Veranlassung, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschuldigte den Anspruch des Pflichtverteidigers in Raten begleichen kann. Das Gericht kann dann auch aussprechen, dass der Beschuldigte in Höhe bestimmter monatlicher Raten leistungsfähig ist.[60] Das Gericht hat dann die Höhe der Raten und die Zahlungstermine in seinem Beschluss aufzuführen.[61] Nach OLG Saarbrücken[62] kommt auch die Feststellung einer zukünftigen Zahlungspflicht in Betracht.

 

Rz. 72

Hat der Pflichtverteidiger von vornherein einen beschränkten Antrag gestellt, etwa sich auf die Mittelgebühren beschränkt, dann kann sich das Gericht ebenfalls darauf beschränken, zu entscheiden, ob der Beschuldigte in der Lage ist, die vom Anwalt geforderten Mittelgebühren zu zahlen.[63] Das Gericht hat aber keinesfalls zu entscheiden, ob diese Ansprüche auch berechtigt und angemessen sind.

 

Rz. 73

Die Entscheidung des Gerichts darf keinesfalls auf Verurteilung zu einer Zahlung lauten. Der Tenor muss auf Feststellung der Zahlungsfähigkeit gehen. Ein vollstreckbarer Titel wird nicht geschaffen. Die Beitreibung folgt nach allgemeinen Grundsätzen. Der Anwalt muss also, wenn der Beschuldigte nicht zahlt, seinen Honoraranspruch gerichtlich einklagen oder das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 betreiben (siehe Rdn 38 ff.). Möglich ist gegebenenfalls auch, die Forderung im Wege der Aufrechnung durchzusetzen.

 

Rz. 74

Der Beschluss ist den Beteiligten förmlich zuzustellen.[64]

[56] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 40.
[57] LG Essen AnwBl 1960, 227.
[58] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 40; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 52 Rn 22.
[59] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 52 Rn 22.
[60] OLG Köln NJW 1963, 2041; Hansens, BRAGO, § 100 Rn 14.
[61] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 42.
[62] Rpfleger 1961, 317.
[63] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 41; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 52 Rn 9.
[64] Hansens, BRAGO, § 100 Rn 14.

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