Rz. 21
Obwohl die Umsatzsteuer vom RVG als Auslagenposition bezeichnet wird (VV 7008), gilt insoweit eine Ausnahme zu Rdn 20. Soweit der Anwalt von dem Beschuldigten nach Abs. 1 eine Vergütung verlangen kann, schuldet der Beschuldigte hierauf auch die gesetzliche Umsatzsteuer.[15] Anderenfalls müsste der Anwalt diese selbst bezahlen.
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