Rz. 21

Obwohl die Umsatzsteuer vom RVG als Auslagenposition bezeichnet wird (VV 7008), gilt insoweit eine Ausnahme zu Rdn 20. Soweit der Anwalt von dem Beschuldigten nach Abs. 1 eine Vergütung verlangen kann, schuldet der Beschuldigte hierauf auch die gesetzliche Umsatzsteuer.[15] Anderenfalls müsste der Anwalt diese selbst bezahlen.

[15] OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 573; OLG Stuttgart Rpfleger 1985, 458; Hansens, BRAGO, § 100 Rn 3; Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 21.

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