Rz. 22

Die Anforderung eines Vorschusses ist nach Abs. 1 S. 1, 2. Hs. ausdrücklich ausgeschlossen. Einen Vorschuss kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten nur insoweit verlangen, als er den Beschuldigten unbeschadet der Vorschrift des § 52 in Anspruch nehmen kann (siehe Rdn 17).[16] Allerdings darf der Anwalt an die Nichtzahlung des Vorschusses keine Konsequenzen knüpfen (siehe Rdn 16).[17] Unberührt bleibt der Vorschussanspruch gegen die Staatskasse nach § 47.

 

Rz. 23

Unbenommen ist es dem Pflichtverteidiger, freiwillige Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter entgegenzunehmen.[18] Diese sind allerdings nach § 58 Abs. 3 auf die Pflichtverteidigervergütung anzurechnen.

[16] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 19.
[17] Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 19.
[18] BGH 3.5.1979 – III ZR 59/78, NJW 1980, 1394; LG Weiden KostRsp. BRAGO § 100 Nr. 7; Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 20.

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