Rz. 22
Die Anforderung eines Vorschusses ist nach Abs. 1 S. 1, 2. Hs. ausdrücklich ausgeschlossen. Einen Vorschuss kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten nur insoweit verlangen, als er den Beschuldigten unbeschadet der Vorschrift des § 52 in Anspruch nehmen kann (siehe Rdn 17).[16] Allerdings darf der Anwalt an die Nichtzahlung des Vorschusses keine Konsequenzen knüpfen (siehe Rdn 16).[17] Unberührt bleibt der Vorschussanspruch gegen die Staatskasse nach § 47.
Rz. 23
Unbenommen ist es dem Pflichtverteidiger, freiwillige Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter entgegenzunehmen.[18] Diese sind allerdings nach § 58 Abs. 3 auf die Pflichtverteidigervergütung anzurechnen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen