Rz. 38

Die Vorschrift des § 52 regelt nur die Anspruchsvoraussetzungen. Sie regelt weder unmittelbar die Höhe des Anspruchs, noch bietet sie eine Möglichkeit, dem Pflichtverteidiger einen Titel zu verschaffen. Der Pflichtverteidiger ist vielmehr darauf angewiesen, seinen Honoraranspruch gerichtlich geltend zu machen, wenn der Beschuldigte freiwillig nicht zahlt.[25]

 

Rz. 39

Voraussetzung für jeglichen Zahlungsanspruch gegen den Vertretenen ist selbstverständlich, dass ihm zunächst einmal eine Kostenberechnung mitgeteilt worden ist. Ohne vorherige Mitteilung einer Berechnung ist auch ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 S. 1 nicht einforderbar.

 

Rz. 40

Ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 ist möglich. Zwar wird bei Rahmengebühren die Festsetzung des Mindestbetrags ausscheiden, da auf die Mindestgebühr die volle Pflichtverteidigervergütung anzurechnen wäre, so dass kein Differenzbetrag verbliebe; allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Anwalt vom Beschuldigten eine Zustimmungserklärung nach § 11 Abs. 8 erhält und damit die weiter gehende Rahmengebühr festsetzen lassen kann. Im Falle eines Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten dürfte ohnehin auf eine Zustimmungserklärung zu verzichten sein, da die Höhe der zu erstattenden Vergütung bereits gerichtlich festgesetzt ist.

 

Rz. 41

Unklar ist, ob auch dann eine Festsetzung nach § 11 in Betracht kommt, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte nur zur Ratenzahlung in der Lage sei. Da es sich um einen gebührenrechtlichen Einwand handelt, müsste m.E. festgesetzt werden können. Gegebenenfalls ist in den Festsetzungsbeschluss nach § 11 aufzunehmen, in welcher Höhe Raten zu zahlen sind.

[25] Hansens, BRAGO, § 100 Rn 12.

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