Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Dem Antrag wird vollständig entsprochen
Rz. 110
Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag erfolgt durch (Festsetzungs-)Beschluss (zur Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 117). Zugleich mit der Festsetzung trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Auszahlungsanordnung, die von der Justiz- oder Landeskasse in einem automatisierten Verfahren bearbeitet wird. Eine Auszahlung ohne vorherige Festsetzung (Beschluss) darf nicht erfolgen.
Rz. 111
Wird dem Antrag durch den der Auszahlungsanordnung notwendigerweise vorausgehenden Beschluss voll stattgegeben, unterbleibt eine Mitteilung an den beigeordneten oder bestellten Anwalt (Teil A Nr. 1.2.4 S. 1 VwV Vergütungsfestsetzung). Dieser erhält jedoch eine indirekte Benachrichtigung durch die Gutschrift der Vergütung auf seinem Konto oder durch die Nachricht der Kasse, dass die Auszahlung erfolgen kann. Zugleich mit der Festsetzung trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Auszahlungsanordnung zu Lasten der Landeskasse über den von ihm festgesetzten Betrag (Teil A Nr. 1.31 S. 1 VwV). Diese ist formalisiert und richtet sich an die jeweilige Justiz- oder Landeskasse.
Rz. 112
Stehen dem Anwalt zugleich Ansprüche gegen die Landeskasse und gegen die Bundeskasse zu, weist der Urkundsbeamte die jeweiligen Beträge, die zum einen von der Bundeskasse und andererseits von der Landeskasse zu zahlen sind, gesondert aus. Die Durchschrift der Festsetzung übersendet er dem Bundesgericht zur Erteilung der Auszahlungsanordnung (vgl. Teil A Nr. 1.3.1 S. 2 VwV; vgl. auch § 45).
b) Abweichung vom Festsetzungsantrag/Zwischenverfügung
Rz. 113
Soweit der Festsetzungsbeschluss (siehe Rdn 110) vom Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts abweicht, ist eine Begründung erforderlich und die Entscheidung schriftlich mitzuteilen (Teil A Nr. 1.2.4 S. 2 VwV; zur Zustellung und Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 116 ff.). Um diesem Aufwand zu begegnen und um eine Anfechtung der Festsetzung zu vermeiden, sind die Urkundsbeamten tlw. bestrebt, durch (mehrmalige) Zwischenverfügungen auf Anträge hinzuwirken, denen sie ohne jede Einschränkung stattgeben können. Daher ist es nicht ungewöhnlich, wenn der Anwalt wiederholt und so oft zu einer Modifikation seines Antrages aufgefordert wird, bis der erhobene Vergütungsanspruch insgesamt festsetzungsfähig erscheint.
Rz. 114
Zu Zwischenverfügungen kommt es allerdings nicht nur deshalb, um dem Urkundsbeamten eine Absetzungsbegründung zu ersparen, sondern auch, um den Anwalt auf zu seinem Nachteil übersehene Punkte hinzuweisen. Ob ertrotz Bindung an den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag (§ 308 ZPO) entsprechend § 139 ZPO auch eine Erhöhung des Antrages anregen kann, erscheint nur im Hinblick auf den hierdurch vermiedenen Aufwand einer etwaigen Nachliquidation (siehe hierzu Rdn 88 ff.) vertretbar. Gleichwohl sollte hierbei nicht aus den Augen verloren werden, über Festsetzungsanträge im Allgemeinen unverzüglich zu befinden. Danach kann es erforderlich sein, unstreitige Beträge vorab festzusetzen und anzuweisen oder im Fall der erforderlichen Versendung von Akten, z.B. wegen der Einlegung eines Rechtsmittels, die Festsetzung noch vor der Aktenversendung vorzunehmen (vgl. auch Rdn 222 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass bei zunehmender Verfahrensdauer eine Verfahrensbeschleunigung durch den Urkundsbeamten auch in Form einer ablehnenden Entscheidung angezeigt sein kann, um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG) zu vermeiden (vgl. Rdn 232 ff.).
Rz. 115
Wird der Festsetzungsantrag vom Urkundsbeamten in vollem Umfang zurückgewiesen (Zurückweisungsbeschluss), ist die Entscheidung dem Rechtsanwalt natürlich ebenfalls mitzuteilen (zur Zustellung und Rechtsbehelfsbelehrung siehe Rdn 117 ff.).
c) Zustellung und Rechtsbehelfsbelehrung/Unterbrechung
aa) Keine Zustellung
Rz. 116
Die Staatskasse soll nach Teil A Nr. 1.4.3 VwV Vergütungsfestsetzung (siehe Rdn 2) Erinnerungen nur einlegen, wenn es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge geht, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungsverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen (siehe § 56 Rdn 4). Der Staatskasse wird die Festsetzung/der Festsetzungsbeschluss deshalb zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand nicht von Amts wegen bekannt gegeben. Eine Zustellung der Entscheidung des Urkundsbeamten (siehe Rdn 110 ff.) ist weder an den Anwalt noch an die Staatskasse erforderlich, weil die Erinnerung gegen die Festsetzung nicht fristgebunden ist (vgl. § 56 Rdn 11).