Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Prüfungsumfang
Rz. 122
Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren umfasst aufgrund der Bindungswirkung der Beiordnung/Bestellung (vgl. Rdn 127 ff.) insbesondere (siehe Rdn 2)
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ob der Rechtsanwalt antragsberechtigt ist, der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse also durch gerichtliche Bestellung oder Beiordnung erworben wurde, oder ob Rechtsnachfolge vorliegt, die in ausreichender Form nachgewiesen ist, |
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das Bestehen des Vergütungsanspruchs, insbesondere ob die entfaltete Tätigkeit vom zeitlichen und gegenständlichen Umfang der Beiordnung/Bestellung gedeckt ist, |
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ob ein Verzicht des Rechtsanwalts auf seine Vergütung vorliegt (siehe Rdn 143 ff.), |
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ob die Vergütung nach § 49 bei Wertgebühren richtig berechnet ist, |
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ob die berechneten Auslagen entstanden sind und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46). Beim Vorschuss auf Auslagen reicht es aus, wenn diese voraussichtlich entstehen (vgl. § 47 Rdn 14). Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren muss deren Entstehung geprüft werden; es darf aber grundsätzlich nicht geprüft werden, ob die gebührenauslösende Tätigkeit erforderlich war (vgl. insoweit zur Prüfungsbefugnis des Urkundsbeamten bei der Beratungshilfevergütung Rdn 150 ff.); etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Handlung völlig überflüssig und bedeutungslos war (vgl. dazu auch Rdn 154 ff.), |
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ob Zahlungen/Vorschüsse, auch aus der Staatskasse gem. § 47, richtig angerechnet werden (§ 58), |
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ob der Festsetzung ein Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts i.S.v. § 54 entgegensteht; der Vergütungsanspruch des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts wird kraft Gesetzes entzogen (zum Wechsel des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts vgl. Rdn 140 ff.), |
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ob ein Vertreter i.S.v. § 5 für den beigeordneten Rechtsanwalt aufgetreten ist. |
Zur Frage, inwieweit aus der Staatskasse zu erstattende Rahmengebühren überprüft werden können, vgl. Rdn 176 ff.
b) Gegenstandswert
Rz. 123
Den Gegenstandswert kann der Urkundsbeamte überprüfen, solange insoweit noch keine gerichtliche Festsetzung gem. §§ 32, 33 erfolgt ist. Nach gerichtlicher Festsetzung ist der Urkundsbeamte hieran gebunden. Nachdem der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt worden ist, ist die Festsetzung gem. § 32 Abs. 1 auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Urkundsbeamte ist bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs hinsichtlich der Wertgebühren an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden. Ist er der Auffassung, dass sich die Wertgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts nach einem geringeren als dem vom Rechtsanwalt zugrunde gelegten und gerichtlich festgesetzten Wert richtet, muss er durch Vorlage an den Vertreter der Staatskasse die Einleitung eines Wertfestsetzungsverfahrens gem. § 33 RVG anregen und bis zur Festsetzung des Gegenstandswerts das Festsetzungsverfahren gem. § 55 aussetzen.
c) Einreden und materiell-rechtliche Einwendungen
Rz. 124
Einreden und materiell-rechtliche Einwendungen muss der Urkundsbeamte grundsätzlich ebenfalls berücksichtigen (vgl. § 45 Rdn 46). Kann die Verjährungseinrede in Frage kommen (vgl. dazu Rdn 82 f.), ist die Sache allerdings dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) vorzulegen, der entscheidet, ob die Einrede nach Zustimmung des unmittelbar vorgesetzten Gerichtspräsidenten zu erheben ist. Eine etwaige Verwirkung des Vergütungsanspruchs (vgl. Rdn 86 ff.) ist vom Urkundsbeamten zu beachten. Kommen nach Auffassung des Urkundsbeamten materiell-rechtliche Einwendungen (vgl. dazu § 45 Rdn 46 f.) in Betracht, muss der Urkundsbeamte ebenfalls den Vertreter der Staatskasse beteiligen.
Zutreffend erscheint es, davon auszugehen, dass die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren gem. § 55, das vom vorhergehenden Bewilligungs- bzw. Bestellungsverfahren zu unterscheiden ist, grds. lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs umfasst, ob die Vergütung richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46).
d) Austausch von Positionen
Rz. 125
Der Urkundsbeamte ist bei der Festsetzung nicht befugt, über de...