Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Bestellung eines auswärtigen Pflichtverteidigers
Rz. 135
Ob die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erforderlich ist, wird vom Gericht bereits bei der Bestellung geprüft. Bestellt das Gericht einen auswärtigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, sind daher grundsätzlich auch die Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat. Für die Erstattung der Reisekosten gilt § 46.
bb) Beschränkung unzulässig
Rz. 136
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts wird als unzulässig angesehen, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist. Denn der für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geltende und diese Beschränkung grundsätzlich zulassende § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO (§§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) ist auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 StPO) mangels gesetzlicher Verweisung nicht anwendbar. Deshalb ist es durchaus vertretbar, zu der Auffassung zu gelangen, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene und damit unzulässige Beschränkung der Pflichtverteidigerbestellung anders als bei der PKH (vgl. Rdn 130 ff.) für die Festsetzung gem. § 55 keine Wirkung entfaltet, weil sie unwirksam ist. Allerdings besteht die Gefahr, dass dem Urkundsbeamten die Wirkungslosigkeit der Beschränkung und der Ausnahmen hiervon (Einverständnis, vgl. Rdn 134) nicht bekannt sind und deshalb in der Festsetzung nicht beachtet werden. Deshalb wird zutreffend ein Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen seine eingeschränkte Bestellung bejaht.
cc) Einverständnis des Pflichtverteidigers
Rz. 137
Die eingeschränkte Bestellung soll aber dann mit der Folge, dass keine Reisekosten aus der Staatskasse zu erstatten sind, zulässig sein, wenn der bestellte Anwalt zuvor sein Einverständnis mit der eingeschränkten Bestellung erklärt hat. Das erscheint zutreffend, weil die eingeschränkte Bestellung dann allein auf der Verzichtserklärung beruht. Wird dieser Auffassung gefolgt, muss der Urkundsbeamte somit im Festsetzungsverfahren ermitteln, ob sich der Anwalt mit der eingeschränkten Bestellung einverstanden erklärt hat und ob ggf. ein – allerdings nur Wirkung für die Zukunft und nicht für bereits zuvor angefallene Kosten entfaltender – Widerruf des Einverständnisses/Verzichts erklärt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass das nicht widerrufene Einverständnis vorlag, wird sich der Urkundsbeamte aber anschließend ggf. noch mit der Frage beschäftigen müssen, ob der hierdurch erfolgte Verzicht auf Auslagenerstattungsansprüche überhaupt zulässig ist (zum Verzicht auf Vergütungsansprüche durch den Verteidiger vgl. Rdn 137).
dd) Maßregelvollstreckung
Rz. 138
Hat sich der Verteidiger im Rahmen eines Maßregelvollstreckungsverfahrens gem. § 67e StGB (Überprüfung der Unterbringung) mit einer eingeschränkten Bestellung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden erklärt, gilt dieses Einverständnis nicht mehr für die Bestellung in einem späteren, eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildenden, Überprüfungsverfahren gem. § 67e StGB fort.
ee) Beistand oder Vertreter des Nebenklägers
Rz. 139
Wird dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt gem. § 397a Abs. 1 als Beistand bestellt oder gem. § 397a Abs. 2 StPO im Wege der PKH beigeordnet, entfaltet die Bestellung/Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren nach § 55 wie beim Pflichtverteidiger keine Wirkung. Denn für den Beistand des Nebenklägers wird ebenfalls nicht auf § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO verwiesen, vgl. § 397a Abs. 1 StPO. Für den im Wege der PKH beigeordneten Nebenkläger-Vertreter wird § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO in 397a Abs. 2 S. 3...