Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 223
Wird über den Antrag auf Festsetzung einer fälligen Vergütung (§ 8) nicht unverzüglich entschieden, erfolgt keine Kompensation durch Verzinsung für die Zeit ab Anbringung des Festsetzungsantrags bis zur Entscheidung, weil in § 55 keine Verzinsung vorgesehen ist (vgl. Rdn 71). Es stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, auf eine zögerliche Bearbeitung des Festsetzungsantrages zu reagieren:
a) Erinnerung wegen Untätigkeit des Urkundsbeamten
Rz. 224
Wird auf das Festsetzungsverlangen des Anwalts nicht reagiert oder der Antrag zögerlich bearbeitet, kann das jedenfalls nach längerem Zeitablauf einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommen. Hiergegen kann Erinnerung gem. § 56 eingelegt werden (siehe § 56 Rdn 8); diese ist vorrangig gegenüber dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 27 Abs. 1 EGGVG. Wird auch auf diese Erinnerung nicht reagiert, dürfte hiergegen wegen des in § 198 GVG geregelten gesonderten Entschädigungsanspruchs die Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr möglich sein.
Rz. 225
Allerdings werden diese Rechtsbehelfe nur dann Erfolgsaussicht haben, wenn dargelegt wird, dass das Verhalten des Gerichts auf Willkür beruht und den Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt. Dazu wird allerdings erhebliche Zeit vergangen sein müssen. Befinden sich die Sachakten z.B. in einer Rechtsmittelinstanz, wird dem Urkundsbeamten keine Untätigkeit vorgeworfen können, wenn er die zur Bearbeitung des Festsetzungsantrages erforderlichen Akten vergeblich bei dem Rechtsmittelgericht angefordert hat.
b) Vorschuss
Rz. 226
§ 47 Abs. 1 berechtigt den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt (nicht den Beratungshilfeanwalt, vgl. § 47 Abs. 2), einen Vorschuss aus der Staatskasse zu verlangen. Wird auf das Vorschussverlangen nicht reagiert, kann das jedenfalls nach längerem Zeitablauf einer Ablehnung des Vorschusses gleichkommen (es gilt dann das bereits Erläuterte, siehe Rdn 222 ff.).
c) Zurückforderung der Akte aus der Rechtsmittelinstanz
Rz. 227
Wird die Festsetzung abgelehnt, weil die Akten wegen Einlegung eines Rechtsmittels versandt sind, kann der Urkundsbeamte darauf hingewiesen werden, dass die Akten nach den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen kurzfristig zur Durchführung der Festsetzung zurückzufordern sind. Denn die Festsetzung kann in Angelegenheiten nach VV Teil 3 nur durch das erstinstanzliche Gericht erfolgen, weil das Rechtsmittelgericht nach Abs. 2 nur die Vergütung des Rechtsmittelverfahrens festsetzt. Allerdings kann der Rückforderung Nr. 167 RiStBV entgegenstehen: Danach ist bei Revisionen in Straf- und Bußgeldsachen zu erwägen, ob die Vergütungsangelegenheit bis zur Rückkunft der Akten aus der Revisionsinstanz zurückgestellt werden kann.
d) Anlegung eines Kostenheftes
Rz. 228
Wird in Strafsachen trotz der geltenden Verwaltungsbestimmungen (vgl. Rdn 227) die Festsetzung vom Urkundsbeamten abgelehnt, weil die Akten dem Rechtsmittelgericht zu übersenden sind, kann auf die Möglichkeit der vorherigen Anlage eines Kostenheftes hingewiesen werden, in das Ablichtungen der zur Festsetzung erforderlichen Aktenbestandteile aufzunehmen sind.
e) Abtretung an Verrechnungsstelle
Rz. 229
Häufen sich verspätete Zahlungen der Staatskasse, kann auch in Erwägung gezogen werden, dem durch Abtretung der Vergütungsansprüche an eine Verrechnungsstelle zu begegnen (vgl. Rdn 25 ff.).
f) Aufrechnung gegen Umsatzsteuerforderungen
Rz. 230
Dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt ist es bei verzögerter Bearbeitungsdauer grds. nicht verwehrt, mit seinen gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsforderungen die Aufrechnung gegen Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes zu erklären. Die auch für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. §§ 226 Abs. 1 AO, 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit ist gegeben. Bei der zu den Gemeinschaftssteuern gehörenden Umsatzsteuer ist für die Gegenseitigkeit § 226 Abs. 4 AO zu beachten. Danach gilt für die Aufrechnung als Gläubiger und Schuldner eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet. Die Verwaltungshoheit für Umsatzsteuerforderungen liegt beim Finanzamt. Deshalb kann mit dem Vergütungsanspruch gegen die Forderung aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO aufgerechnet werden, weil Hauptforderung und Gegenforderung von Behörden derselben Körperschaft verwaltet werden. Wegen § 226 Abs. 4 AO ist damit auch die gem. §§ 226 ...