Rz. 121
Eine Verzinsung des Anspruchs gegen die Staatskasse, wie sie im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 oder Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO ab Antragstellung vorgesehen ist (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO), erfolgt nicht.[229] Denn § 55 Abs. 5 S. 1 verweist nicht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.[230] Bei langer Bearbeitungsdauer des Festsetzungsantrags erfolgt damit keine Kompensation durch Verzinsung des Festsetzungsantrags (vgl. dazu Rdn 222 ff.).
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