Rz. 166

Der Beschluss ist zuzustellen (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine nur formlose Übersendung setzt jedenfalls die Frist nicht in Lauf. Wird eine Ausfertigung zugestellt, muss diese zur Wirksamkeit der Zustellung einen vollständigen Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten.[341] Die Frist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung bei dem Anwalt und ist eingehalten, wenn der Antrag innerhalb eines Monats bei dem Gericht eingeht, dessen Urkundsbeamter die Frist gesetzt hat.

[341] BGH 24.3.1987 – KVR 10/85, NJW 1987, 2868.

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