Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Frist
Rz. 32
Der Festsetzungsantrag unterliegt keiner Frist und kann bei Fälligkeit (§ 8) gestellt werden. Ist noch keine Fälligkeit eingetreten, besteht gem. § 47 das Recht, einen Vorschuss zu beantragen. Zur Auswirkung der in Abs. 6 geregelten Ausschlussfrist für die weitere Vergütung (§ 50) auf die Grundvergütung gem. § 49 siehe Rdn 167 ff.
Faktisch ist der Antrag befristet durch die Verjährung (Rdn 82 ff.).
b) Form
Rz. 33
Der Festsetzungsantrag kann formlos gestellt werden. Die Antragstellung kann daher schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Der schriftlich gestellte Antrag muss dabei nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen, der eine eigenhändige Unterzeichnung des Antrags, also eine Original-Unterschrift fordert. Es reicht deshalb aus, wenn der Antrag per Telefax gestellt wird oder eine nur in Kopie wiedergegebene, eingescannte Unterschrift enthält.
Rz. 34
§ 10 Abs. 1 S. 1, der eine vom Rechtsanwalt (im Original) unterzeichnete Berechnung fordert, gilt im Verfahren gem. § 55 nicht. § 10 gilt nur für das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt, während § 55 den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse betrifft. Die elektronische Einreichung des Festsetzungsantrags gem. § 55 richtet sich nach § 12b S. 1. Danach sind in Verfahren nach dem RVG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Die Einreichung richtet sich damit z.B. nach § 130a ZPO oder nach § 32a StPO. Ein nur per E-Mail gestellter Antrag reicht deshalb grds. nicht aus. Gem. § 12b S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG können gem. § 55 gestellte Festsetzungsanträge in Beratungshilfeangelegenheiten auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Denn § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG erlaubt es, Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronisches Dokument zu übermitteln.
c) Beifügung einer Berechnung (§ 10)
Rz. 35
Die VwV Vergütungsfestsetzung sieht vor, dass der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 RVG) einzureichen ist. Ob aus dem Klammerzusatz (§ 10) geschlossen werden kann, dass der Rechtsanwalt im Verfahren gem. § 55 zur Einreichung einer § 10 Abs. 2 entsprechenden Berechnung verpflichtet ist, kann in Zweifel gezogen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass § 10 nur im Innenverhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten gilt. Allerdings muss auch der gegen die Staatskasse gerichtete Festsetzungsantrag konkrete Angaben dazu enthalten, was festgesetzt werden soll. Deshalb müssen letztlich wie in § 10 Abs. 2 die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse (§ 55 Abs. 5 S. 2), eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch diese ausgewiesen werden. Es ist in dem als Antragsverfahren ausgestalteten Verfahren gem. § 55 nicht Aufgabe des Urkundsbeamten, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts von Amts wegen zu ermitteln.
d) Form der Erklärung zu erhaltenen Zahlungen (Abs. 5 S. 2–4)
Rz. 36
Fehlt jegliche Unterschrift unter dem Festsetzu...