Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Frist
Rz. 81
Das Gesetz bestimmt keine Ausschlussfrist für die Einreichung des Antrages, so dass diese grundsätzlich jederzeit nach Fälligkeit der Vergütung oder des Vorschusses hierauf erfolgen kann. Eine Ausschlussfrist ist lediglich in Abs. 6 im Rahmen der weiteren Vergütung gem. § 50 vorgesehen. Diese Ausschlussfrist setzt aber eine wirksame Aufforderung des Urkundsbeamten voraus (siehe Rdn 163 ff.). Zur Auswirkung der in Abs. 6 geregelten Ausschlussfrist für die weitere Vergütung (§ 50) auf die Regelvergütung gem. § 49 siehe Rdn 167 ff.
b) Verjährung
Rz. 82
Faktisch ist der Festsetzungsantrag nach Abs. 1 allerdings befristet durch die Verjährungsregelung. Auch die zivilrechtlichen Ansprüche von Rechtsanwälten wegen ihrer Gebühren und Auslagen verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist des Privatrechts gilt ebenso für den Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegen die Staatskasse (siehe § 45 Rdn 60). Sie beginnt mit Ablauf bzw. dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 199 Abs. 1 BGB); zur Fälligkeit des Anspruchs und Hemmung der Verjährung siehe § 8. Mithin sollte der Anwalt den Antrag auf Vergütung innerhalb der drei folgenden Kalenderjahre stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass sich die Staatskasse auf Verjährung beruft.
Rz. 83
Von der Rechtskraft ist der Beginn der Verjährung für den gem. § 55 festzusetzenden Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auch in Strafsachen nicht abhängig. Das darf aber nicht mit dem Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 verwechselt werden, der erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig wird. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt für die Bewilligung der Pauschgebühr durch das OLG der Lauf der Verjährungsfrist. Ist die Pauschgebühr bewilligt, muss sie noch im Verfahren gem. § 55 auf Antrag festgesetzt werden (Rdn 11). Nur für dieses Festsetzungsverfahren gelten die Ausführungen in Rdn 82.
c) Zuständigkeiten
Rz. 84
Zuständig zur Erhebung der Verjährungseinrede ist nicht der für die Festsetzung zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern, etwa in Nordrhein-Westfalen, der Bezirksrevisor als zur Vertretung der Staatskasse zuständiger Beamter, der allerdings die Einwilligung des ihm unmittelbar vorgesetzten Präsidenten einholen muss, wenn er die Verjährungseinrede erheben will. Die Verjährungseinrede kann der Urkundsbeamte daher nur berücksichtigen, wenn die Einrede vom Vertreter der Staatskasse mit Einwilligung erhoben wird.
d) Absehen von der Verjährungseinrede
Rz. 85
Allerdings ist der Fristablauf nicht stets gleichbedeutend mit einer Antragsablehnung wegen Erhebung der Verjährungseinrede. So ist in Nordrhein-Westfalen die AV über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) ergänzt worden um Teil II Nr. 4 (Ergänzungsbestimmungen NRW). Danach soll der Vertreter der Staatskasse regelmäßig von der Erhebung der Verjährungseinrede absehen, wenn der Anspruch auf Vergütung zweifelsfrei begründet ist und entweder die Verjährungsfrist erst verhältnismäßig kurze Zeit abgelaufen ist oder aber der Anwalt aus verständlichen Gründen, die in einem Sachzusammenhang mit dem Erstattungsantrag stehen, mit der Geltendmachung seines Anspruchs zugewartet hat (vgl. § 45 Rdn 62). Die Verjährungsfrist ist erst verhältnismäßig kurze Zeit abgelaufen, wenn sie wenige Tage, allenfalls wenige Wochen abgelaufen ist. Verständliche Gründe sind z.B. das Schweben eines Rechtsmittels oder eines Parallelprozesses, längeres Ruhen des Verfahrens oder Tod des Anwalts. Wird die Verjährungseinrede erhoben, obwohl die erwähnten Verwaltungsbestimmungen dem entgegenstehen, kann sie unbeachtlich sein, wenn sie wegen Missachtung dieser Bestimmungen willkürlich erhoben wird.