Rz. 39

Hat der Anwalt sich entschieden, trotz anderer Optionen oder daneben einen Antrag nach Abs. 1 S. 1 zu stellen, muss er dies eindeutig verlautbaren. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Möglichkeiten offensichtlich sind und der Anwalt zugleich andere Anträge stellt, die Verfahrenskosten zum Gegenstand haben. Für die Geschäftsstelle des Gerichts, die den Antrag entgegennimmt, darf nicht zweifelhaft erscheinen, welches Rechtsschutzbegehren an sie herangetragen wird. Gelegentlich reichen Anwälte nach gewonnenem Prozess lediglich eine Aufstellung der verdienten Wertgebühren ein. Bei Gegenstandswerten bis 4.000 EUR ist dann nicht klar, ob sie einen Kostenerstattungsantrag aus eigenem Beitreibungsrecht (§ 126 ZPO) oder für die Partei (§§ 103 ff. ZPO) oder einen Festsetzungsantrag (§ 55) gegen die Staatskasse stellen wollen. In diesen Fällen ist es angezeigt, den Antrag als einen solchen nach § 55 zu bezeichnen. Zweifel an dem Begehren des Anwalts bestehen allerdings dann nicht, wenn er bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR nur die Grundvergütung nach § 49 oder bei Rahmengebühren nur die für den beigeordneten oder bestellten Anwalt vorgesehenen Festbeträge geltend macht.

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