Rz. 148

Es findet grundsätzlich keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die Beratungshilfebewilligung ist für den Urkundsbeamten bindend.[310]

Wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht aber eine Vertretung bewilligt, ist diese Einschränkung unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit[311] für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung bindend.

[311] Vgl. Dürbeck/Gottschalk, Rn 1195; LG Berlin JurBüro 1989, 85.

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