Rz. 40

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, Abs. 5 S. 1.[80] Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren.[81] Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen.[82] Das gilt insbesondere auch für die Beratungshilfe, weil hier der Urkundsbeamte regelmäßig nicht auf in dem gerichtlichen Beratungshilfevorgang enthaltene Unterlagen zurückgreifen kann, aus denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Gebühren ergeben. Denn darin befinden sich häufig nur die Bewilligungsunterlagen, ggf. der Berechtigungsschein und der Vergütungsantrag.

[80] BGH 4.4.2007 – III ZB 79/06, AGS 2007, 322 = RVGreport 2007, 274 = NJW 2007, 2493 und OLG Brandenburg 14.12.2000 – 1 W 13/00, jew. für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO; KG RVGreport 2017, 18. Zur Frage, ob die von Abs. 5 S. 2 geforderte einfache Erklärung, keine Zahlungen erhalten zu haben, zur Glaubhaftmachung ausreicht, vgl. KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25; OVG NRW 29.1.2008 – 12 E 1029/07.
[81] KG RVGreport 2017, 18; OLG Brandenburg 14.12.2000 – 1 W 13/00, für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO.
[82] KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?