Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 41
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt dessen Glaubhaftmachung. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grds. sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und grds. auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit.
Rz. 42
Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten nach § 55 Abs. 5 S. 1 hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Der Urkundsbeamte kann deshalb die Vorlage aussagekräftiger Beweismittel, auch von Originaldokumenten, verlangen, insbesondere auch von Kopien aus der Handakte, bei Reisekosten von Fahrkarten, Quittungen und Hotelrechnungen, bei umfangreichen Kopien eine Rechnung des Kopiergeschäfts.
Rz. 43
Jedenfalls bei der Geltendmachung einer ungewöhnlich hohen Dokumentenpauschale (VV 7000) ist die Vorlage greifbarer und vorhandener Belege nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder unzumutbar. Dazu kann die Vorlage einer Kopier- oder Ausdruckliste gehören, die das tatsächlich in Ansatz gebrachte Kopier- oder Druckvolumen unter Bezeichnung der im Einzelnen kopierten oder ausgedruckten Seiten oder Dateien sowie ihres Umfangs nachvollziehbar aufschlüsselt. Außerdem ist hier zur Glaubhaftmachung auch die Inaugenscheinnahme gefertigter Kopien oder Ausdrucke in den Kanzleiräumen oder einem externen Lagerraum durch den Urkundsbeamten zumutbar und möglich. Die Inaugenscheinnahme verstößt auch nicht gegen § 203 StGB. Die Offenbarung bzw. Mitteilung an schweigepflichtige Personen unterfällt dann nicht § 203 StGB, wenn der Mitteilungsempfänger dem Kreis der zum Wissen Berufenen angehört und die Mitteilung im Rahmen des Berufs geboten ist. Das ist für den für das Festsetzungsverfahren gem. § 55 zuständigen Urkundsbeamten erfüllt. Die Regelung in § 55 Abs. 5 S. 1 befreit den Anwalt gegenüber dem Gericht gerade von der Verschwiegenheitspflicht. § 55 Abs. 5 S. 1 enthält eine gesetzliche Offenbarungspflicht, die im Rahmen von § 203 StGB einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Schließlich kommt es im Rahmen von § 55 Abs. 5 S. 1 auch nicht auf die Mitteilung detaillierter inhaltlicher Informationen, sondern nur auf die Mitteilung äußerer Merkmale an, die eine geltend gemachte Gebühr oder Auslage für einen Dritten nachvollziehbar machen.