Rz. 235

Jedenfalls bei der Geltendmachung einer ungewöhnlich hohen Dokumentenpauschale (VV 7000) ist die Vorlage greifbarer und vorhandener Belege nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder unzumutbar.[357] Dazu kann die Vorlage einer Kopier- oder Ausdruckliste gehören, die das tatsächlich in Ansatz gebrachte Kopier- oder Druckvolumen unter Bezeichnung der im Einzelnen kopierten oder ausgedruckten Seiten oder Dateien sowie ihres Umfangs nachvollziehbar aufschlüsselt.[358] Außerdem ist hier zur Glaubhaftmachung auch die Inaugenscheinnahme gefertigter Kopien oder Ausdrucke in den Kanzleiräumen oder einem externen Lagerraum durch den Urkundsbeamten zumutbar und möglich.[359]

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