Rz. 66

Abs. 5 S. 3 verpflichtet den Anwalt, Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr als solche zu qualifizieren und auch deren Berechnungsgrundlage mitzuteilen. Neben dem gezahlten Betrag sind bei anzurechnenden Wertgebühren einschl. der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (Satzrahmengebühr, modifizierte Wertgebühr) der Gebührensatz und der zugrunde gelegte Gegenstandswert, bei anzurechnenden Fest- und Betragsrahmengebühren deren Betrag anzugeben. Das soll dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen, den Einfluss der Anrechnung auf die Höhe des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse zu prüfen. Unerheblich ist wie bei Abs. 5 S. 2 auch hier, wer die Zahlung auf die anzurechnende Gebühr an den Rechtsanwalt geleistet hat. Anzugeben sind daher sämtliche Zahlungen des Mandanten oder von Dritten, zu denen auch die Staatskasse gehört (Rdn 59). Abs. 5 S. 3 enthält eine beispielhafte Konkretisierung, die den Begriff "Zahlungen" nicht eingrenzt.[142]

[142] AnwK-RVG/Schnapp, 5. Aufl., § 55 Rn 14.

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