Rz. 57

Mit den nach Abs. 5 S. 2, 3 erforderlichen Erklärungen, ob und welche Zahlungen der Anwalt erhalten hat, wird eine Verknüpfung hergestellt zu den anderen Befriedigungsmöglichkeiten des Anwalts, weil diese Einfluss nehmen können auf den Anspruch gegen die Staatskasse. Letztlich soll der beigeordnete oder bestellte Anwalt in Verfahren nach VV Teil 3 nicht besser stehen, als er ohne Beiordnung oder Bestellung stünde (§ 58 Abs. 2). Hier ist sein Anspruch gegen die Staatskasse der Höhe nach begrenzt durch die Regelvergütung. Hat er auf diese bereits Teilbeträge vereinnahmt, die höher sind als die Differenz zwischen der Grundvergütung (§ 49) und der Regelvergütung (§ 13; Unterschiedsbetrag; gesetzliche Definition nach § 50 Abs. 3), so schuldet die Staatskasse nicht mehr die volle Grundvergütung, sondern nur noch den verbleibenden Rest zwischen dem gezahlten Betrag und der vollen Regelvergütung.

 

Beispiel: Die Regelgebühren betragen 1.000 EUR, die Partei hat darauf 400 EUR gezahlt. Die volle Grundvergütung beläuft sich auf 800 EUR.

Der beigeordnete Anwalt kann von der Staatskasse nur noch die Aufstockung der Zahlung bis zu den Regelgebühren, also 600 EUR verlangen. Damit ist seine volle gesetzliche Vergütung erreicht. Die Zahlung der Partei ist zunächst im Interesse des Anwalts einzusetzen, nämlich vorab auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen und alsdann zugunsten der Staatskasse mit dem verbleibenden Rest von 200 EUR auf die Grundvergütung von 800 EUR.

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