Rz. 89
Die Frage der Nachliquidation und der Verwirkung des Vergütungsanspruchs (vgl. Rdn 86 f.) stellt sich insbesondere bei Änderung der Rechtsprechung. Bei streitigen Fragen muss mit der Änderung der Rechtsprechung stets gerechnet werden, so dass die Nachliquidation bei günstiger Entwicklung der Rechtsprechung nicht als treuwidrig angesehen werden kann und jedenfalls kein geringerer Zeitraum für die Verwirkung als in entsprechender Anwendung von § 20 GKG anzunehmen ist.[194] Die Nachliquidation kann z.B. in Frage kommen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt, aufgrund der früheren Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr,[195] von vornherein lediglich eine um die teilweise Anrechnung derselben verringerte Verfahrensgebühr gegen die Staatskasse geltend gemacht hatte, obwohl er die Geschäftsgebühr nicht erhalten hatte.[196] Ist die vom beigeordneten Rechtsanwalt gegen die Staatskasse geltend gemachte Verfahrensgebühr vom Urkundsbeamten um die vom Anwalt nicht vereinnahmte Geschäftsgebühr anteilig gekürzt worden, kann gegen diese Kürzung mit der unbefristeten Erinnerung gem. § 56 vorgegangen werden. Allerdings kann sich hier die Frage der Verwirkung des Erinnerungsrechts stellen (vgl. dazu Rdn 86 f. und § 56 Rdn 12 f.).
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