Rz. 19

§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schließt die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Partei aus (Forderungssperre).[32] Die Forderungssperre erfasst aber nur solche Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts, für welche PKH bewilligt worden ist. Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts ein, die darauf beruhen, dass er zeitlich oder gegenständlich außerhalb des Umfangs der Beiordnung auftragsgemäß tätig geworden ist (Teil-PKH).[33] Für diese Ansprüche ist dann auch das Verfahren gem. § 11 eröffnet.[34]

 

Rz. 20

Wird der Rechtsanwalt dergestalt eingeschränkt beigeordnet, dass er seine Reisekosten von der Staatskasse nicht oder nicht vollumfänglich ersetzt erhält, gilt für die Reisekosten nach allerdings umstrittener Ansicht ebenfalls die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[35]

 

Rz. 21

Bei einer sonstigen Beiordnung außerhalb von PKH oder bei einer Bestellung des Anwalts besteht neben der Option, unter Umständen den Gegner in Anspruch nehmen zu können, in der Regel auch die Möglichkeit, gegen die eigene Partei vorzugehen und von dieser die volle Regelvergütung zu verlangen. Ist der Anwalt nach § 138 FamFG beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellt, hat diese Anspruchstellung sogar Vorrang gegenüber einer Inanspruchnahme der Staatskasse (§§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 22

Ist der Anwalt als Verteidiger bestellt oder einem Privatkläger, Nebenkläger oder Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 4 – Teil 6 richten, beigeordnet, kann er gegen die eigene Partei nur vorgehen, wenn dieser ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder wenn das Gericht auf Antrag des Anwalts die Leistungsfähigkeit des von ihm Vertretenen feststellt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1). Ist der Anwalt als Beistand des Nebenklägers (§ 397a Abs. 1 StPO), des nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406h Abs. 3 StPO) oder eines Zeugen bestellt bzw. beigeordnet (§ 68b StPO), scheidet ein Anspruch gegen diese Personen aus (§ 53 Abs. 2). Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit den in Abs. 2 genannten Personen kann der Rechtsanwalt hieraus nur vorgehen, wenn zuvor die Feststellung gem. § 53 Abs. 3 getroffen worden ist (vgl. hierzu § 53 Rdn 15 ff.).

 

Rz. 23

Ebenso hat der im Rahmen von Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt keinen Anspruch gegen den Rechtsuchenden, soweit es um die Gebühren nach VV 2501 ff. geht. Nur die Beratungshilfegebühr VV 2500 in Höhe von 15 EUR kann gem. § 44 S. 2 vom Rechtsuchenden verlangt werden.

[33] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = FamRZ 2008, 1767; OLG Düsseldorf AGS 2005, 457 = JurBüro 2005, 321; OLG Düsseldorf AGS 1999, 108.
[34] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = FamRZ 2008, 1767.
[35] KG 23.2.2011 – 19 WF 14/11, FamRZ 2012, 468; OLG Brandenburg 27.9.2009 – 6 W 13/09, AGS 2010, 327; OLG Frankfurt 6.11.2001 – 1 WF 180/01, AGS 2002, 95; Musielak/Voit/Fischer, § 122 ZPO Rn 8; Zöller/Geimer, § 122 ZPO Rn 11; a.A. OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1157; Enders, JurBüro 2003, 225, 228.

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