Rz. 49

Gem. § 55 Abs. 5 S. 2 hat der Festsetzungsantrag die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Nach Auffassung des OVG NRW reicht diese im Antrag enthaltene einfache Erklärung, Vorschüsse und sonstige Zahlungen nicht erhalten zu haben, nicht zur Glaubhaftmachung aus, weil solche Erklärungen nicht zu den Beweismitteln i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO gehören, derer sich der Pflichtige zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung bedienen kann.[111] Das ist dann zutreffend, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass erhaltene Zahlungen nicht offenbart worden sind.

[111] OVG NRW 29.1.2008 – 12 E 1029/07.

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